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Zoll prüft auch in Privathaushalten
Schwarzarbeitsbekämpfung
Finanzen. Die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung
erstrecken sich künftig auch auf geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Dies hat
der Bundestag am 2. Juli beschlossen, als er dem
Eini-gungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und
Bundesrat (15/3497) zu dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (15/2573, 15/2948, 15/3077, 15/3079) zustimmte. Der
Bundesrat hatte dazu den Vermittlungsausschuss angerufen (15/3298).
Erweitert wurde die Definition von Schwarzarbeit. Diese leistet
auch, wer bei Dienst- oder Werkleistungen den Beginn eines
stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder keine Reisegewerbekarte hat.
Außerdem arbeitet "schwarz", wer ein stehendes Gewerbe ohne
Eintrag in die Handwerksrolle betreibt.
Die Landesfinanzbehörden sollen künftig prüfen,
ob der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten aus Dienst-
oder Werkleistungen erfüllt hat. Die Zollbehörden
können dabei mitwirken. Vor allem können sie prüfen,
ob Anhaltspunkte bestehen, dass steuerlichen Pflichten nicht
nachgekommen wurde. Auch können die Zoll-, die Polizei- und
die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der
Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden. Private
Arbeitgeber, die ursprünglich Rechnungen für
Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück zwei Jahre aufbewahren sollten, brauchen nun
lediglich Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen
vorzulegen. Die Bußgeldhöhe für Verstöße
in diesem Bereich wird von 1.000 Euro auf 500 Euro gesenkt.
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