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rab
Abgabevorschriften reichen aus
Biozid-Produkte
Umwelt. Nach Überzeugung der Bundesregierung reichen die
derzeit gültigen Abgabevorschriften für Biozid-Produkte
aus. Dies geht aus dem Bericht (15/3619) über die Ergebnisse
der Prüfungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des
Biozidgesetzes im Jahr 2002 hervor.
Das Gesetz habe für den privaten Endverbraucher eine
ähnliche Wirkung wie die Abgabevorschriften nach der
Chemikalien-Verbotsverordnung. Danach sind Stoffe und
Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, brandfördernd,
hochentzündlich oder gesundheitsschädlich eingestuft
werden, entsprechend zu kennzeichnen. Auch sei die Abgabe über
den Versandhandel verboten. Damit werde dem Verbraucher, so die
Regierung, das Signal ausgesendet, dass Biozid-Produkte Risiken in
sich bergen.
Weiter heißt es, in einer auf Initiative Deutschlands
zurückgehenden Protokollerklärung fordere der Rat die
Europäische Kommission auf, die Notwendigkeit eines Vorschlags
mit Regelungen zur Kennzeichnung von biozid-behandelten Materialen
und Erzeugnissen zu prüfen. Ziel sei es, den Verbraucherschutz
mit den Vorschriften der EU-Biozid-Richtlinie zu stärken.
Laut Bericht sieht die Bundesregierung keinen Anlass, an der
Tauglichkeit der Strukturen des Zulassungsverfahrens für
Biozid-Produkte zu zweifeln. Diese Strukturen hätten sich
bereits im Vollzug der Vorschriften zur Anmeldung neuer Stoffe nach
dem Chemikaliengesetz bewährt. Das Verfahren könnte aber
erst dann aussagekräftig bewertet werden, wenn praktische
Erfahrungen vorliegen. In einem weiteren Bericht der Regierung
(15/3620) heißt es, die entsprechende EU-Biozid-Richtlinie sei
vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Damit
endeten im Jahre 2010 die in der Richtlinie vorgesehenen
Übergangsregeln für alte Biozid-Produkte. rab
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