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Islamischer Isolierung Einhalt gebieten
Kinder- und Jugendhilfe
Familie. Der Bundesrat will den
Integrationsgedanken im Kinder- und Jugendhilferecht stärker
verankern und so Abgrenzungstendenzen von der deutschen
Gesellschaft entgegenwirken. In seinem Gesetzentwurf zur
Änderung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und
Jugendhilfe, 15/4158) heißt es, zum Grundkonsens in
Deutschland gehöre es, dass Integration in die Gesellschaft
das zentrale Ziel der Kinder- und Jugendhilfe sei.
In letzter Zeit unternähmen islamisch
geprägte Gruppierungen nach Beobachtungen der
Länderkammer verstärkt Anstrengungen, um
internatsähnliche Betreuungsformen, aber auch
Kindertagesstätten, aufzubauen. Bislang stehe für das
Erteilen oder Versagen einer Betriebserlaubnis für solche
Einrichtungen nur die Regelung im Achten Sozialgesetzbuch zur
Verfügung, wonach die Erlaubnis versagt werden muss, wenn das
Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht
gewährleistet ist.
Die Schwierigkeit besteht laut Bundesrat
darin, eine mangelnde Integrationsbereitschaft eines
Einrichtungsträgers mit dem "Kindeswohl" zu verknüpfen.
Durch den Grundsatz der Integration und die Aufgliederung von
"Zweifeln an der Integrationsabsicht" in beobachtbare und
nachprüfbare Tätigkeiten soll die Prüfung und
Erteilung der Betriebserlaubnis erleichtert werden. Im Vordergrund
stehe die Gefahrenabwehr.
Die Bundesregierung hält es in ihrer
Stellungnahme für richtig, Gefahren für das Wohl
Minderjähriger bereits bei der Genehmigung einer solchen
Einrichtung zu begegnen. Allerdings bezweifelt sie, dass dieses
Ziel mit den Vorschlägen des Bundesrates erreicht werden kann.
Die Betriebserlaubnis dürfe nicht als Instrument missbraucht
werden, das eine Ungleichbehandlung religiöser Einrichtungen
fördere. Es gebe Bedenken, weil die Länderkammer gezielt
auf islamisch geprägte Gruppierungen abstelle. Die Gefahr
misslingender Integration bestehe bei allen fundamentalistisch
geprägten religiösen oder weltanschaulichen
Gruppierungen. Die Regierung gibt zu bedenken, dass aus dem
erweiterten Ziel auch neue Aufgaben mit Kosten für die
kommunalen Gebietskörperschaften hervorgehen könnten. Sie
verweist zudem auf den Gestaltungsspielraum der Länder, wenn
es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
geht.
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