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Krankenkassen an Ohnmachtsgrenze
Anhörung zur geplanten Vereinfachung des
Sozialrechts
Gesundheit und Soziale Sicherung. Die geplante Änderung des
RSA-Zahlungsverfahrens führt zu erheblichen
Liquiditätsbelastungen der Krankenkassen. Das betonten in
einer Anhörung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale
Sicherung die Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Grundlage war dabei der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
(15/4228).
Dieser sieht vor, das Zahlungsverfahren im
Risikostrukturausgleich im Falle von Liquiditätsengpässen
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf den
18. Kalendertag des Monats zu verlegen, um so die Durchführung
des Verfahrens ohne Inanspruchnahme der Bundesgarantie zu
gewährleisten.
Die Krankenkassen sehen darin einen überflüssigen
"Verschiebebahnhof" von der Renten- zur Krankenversicherung, die zu
Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gehe. Die BfA hingegen
sieht in der Maßnahme "ein geeignetes Mittel, um die Zahlung
der fälligen Beiträge zu gewährleisten".
Auf Fragen der CDU/CSU-Fraktion nach
Liquiditätsengpässen bei den Krankenkassen führte
ein Vertreter der AOK aus, für die AOK sei ein
Liquiditätsengpass von insgesamt 1 Milliarde Euro zu
verzeichnen. Viele Kassen hätten ihren Kreditrahmen
überschritten und seien an "Ohnmachtsgrenze" gestoßen. Ob
dies jedoch zwangsläufig Erhöhungen der
Beitragssätze bedeute, könne nicht beantwortet werden.
Einige Krankenkassen versuchten bereits, ihre Liquidität durch
"Vorgänge jenseits der Rechtsordnung" wiederzuerlangen. Auf
Nachfrage der SPD-Fraktion bestätigten Vertreter des Verbands
der Deutschen Rentenversicherungsträger und der BfA, dass es
möglich und notwendig sei, das Arbeitslosengeld II weiter zu
zahlen, wenn dessen Bezieher an Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation teilnimmt und Anspruch auf Übergangsgeld hat.
Da das Arbeitslosengeld II im voraus, das Übergangsgeld aber
rückwirkend gezahlt werde, bestehe sonst die Gefahr, "dass
Übergangsgeldberechtigte kurzzeitig ohne finanzielle Mittel
dastehen würden". Der zuständige
Rentenversicherungsträger solle die verauslagten Leistungen
dann in Form einer Pauschale erstatten.
Der Entwurf des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes sieht auch
vor, den Patienten die Weiternutzung ihrer elektronischen
Gesundheitskarte im Falle eines Krankenkassenwechsels zu
ermöglichen. Dazu äußerten sich Vertreter der
Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch skeptisch. Eine
solche Weiternutzung setze voraus, dass die kassenspezifischen
Informationen von der Karte entfernt werden müssten. Dies
würde deren Haltbarkeit einschränken - eine
Weiterverwendung sei daher aus technischen Gründen nicht
möglich.
Generell begrüßten die Vertreter aller Verbände
jedoch die Bestrebungen der Bundesregierung, durch das
Verwaltungsvereinfachungsgesetz die Wirtschaftlichkeit der
Sozialversicherungsträger zu fördern und unnötige
Bürokratie abzubauen.
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