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Juli 02/1998
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Ab 1999 höhere Sparzulage für Arbeitnehmer

(as) Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage werden von 27.000 DM auf 35.000 DM für Alleinstehende und von 54.000 DM auf 70.000 DM für Verheiratete angehoben.

Das beschloß der Bundestag, als er am 25. Juni dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz zustimmte. Der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat hatte sich am Tag zuvor auf einen Kompromiß zu diesem Gesetz geeinigt
Nach Inkrafttreten der Novelle im Januar 1999 bleibt es bei der Zulagenhöhe von zehn Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistungen und höchstens 936 DM im Jahr. Neben die Bausparförderung tritt nun auch die Förderung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen am Produktivvermögen. Bislang wurde die Beteiligung nur im Rahmen der 936 DM-Grenze gefördert. Jetzt kann ein Arbeitnehmer sowohl die Bausparförderung (zehn Prozent von höchstens 936 DM) als auch die Beteiligungsförderung in Anspruch nehmen.
In den alten Ländern soll diese Beteiligungsförderung 20 Prozent von höchstens 800 DM betragen, in den neuen Ländern - nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses - 25 Prozent von ebenfalls höchstens 800 DM. Die ursprüngliche Fassung hatte eine 20 prozentige Förderung von höchstens 1.000 DM in den neuen Ländern vorgesehen.
Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesrates vom 24. Juni weiter hervorgeht, hat der Vermittlungsausschuß in Bezug auf die Insolvenzsicherung, deren Fehlen vom Bundesrat moniert worden war, eine Ergänzung vorgeschlagen. Danach hat der Arbeitgeber vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen sollen. Zudem vertrat der Vermittlungsausschuß die Auffassung, daß der rechtliche Rahmen für tarifvertragliche Vereinbarungen über vielfältige Formen investiver Lohnbestandteile gegeben sei. Nach geltendem Recht könnten die Tarifpartner außerbetriebliche Kapitalbeteiligungen der Arbeitnehmer vereinbaren und durch tarifvertragliche Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen über die Zuwendung von Lohn als Kapitalbeteiligung der Mitarbeiterbeteiligung den Weg ebnen. Solche Beteiligungsvereinbarungen würden staatlich gefördert.
Weiter könnten die Tarifpartner, so der Vermittlungsausschuß, nach geltendem Recht gemeinsame Einrichtungen zur Auflegung von Investmentfonds gründen. Diese Fonds unterlägen wie andere Fonds den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Anteilsscheine an solchen Investmentfonds seien bereits heute im Anlagenkatalog des Vermögensbeteiligungsgesetzes enthalten, sofern sie in ausreichendem Maße in Beteiligungen angelegt seien (13/10012, 13/10527, 13/10918, 13/11201).

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9802/9802035a
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