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November 04/1998
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Wettbewerb schränkt Transparenz im Gesundheitswesen nicht ein

(ge) Die Einschätzung der SPD, in der Bundesrepublik sei die Position von Patienten gegenüber den Leistungserbringern im Gesundheitswesen geschwächt, trifft nach Ansicht der vorherigen Bundesregierung nicht zu. In ihrer Antwort (13/11452) auf eine Große Anfrage der Sozialdemokraten (13/10701) erklärt die Regierung, der Wettbewerb zwischen den Anbietern von Gesundheitsleistungen führe nicht dazu, daß die Transparenz über die Qualität der medizinischen Leistungen eingeschränkt werde. Wettbewerb könne vielmehr auch in der sozialen Krankenversicherung Effizienz und Qualität der Versorgung verbessern. Außerdem sei im Fünften Sozialgesetzbuch genau festgelegt worden, welchen Anforderungen die Leistungen entsprechen müßten. Danach hätten die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Die Leistungen müßten, so die Bundesregierung, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, dürften aber auch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Nach Ansicht der Regierung sind mit den Vorschriften zur Qualitätssicherung im Sozialgesetzbuch die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden, eine Transparenz hinsichtlich der Qualität der medizinischen Versorgung zu erreichen. Daher sei es Aufgabe der Anbieter von Gesundheitsleistungen, diese Transparenz herzustellen. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Verpflichtung habe es Ende Juni 1997 eine Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. gegeben, um gemeinsam Möglichkeiten des Qualitätsmanagements in Krankenhäusern sowie deren Zertifizierung zu untersuchen und zu entwickeln. Ziel dieser Vereinbarung sei es, daß sich Patienten und einweisende Ärzte künftig besser über die für den jeweiligen Fall optimale Versorgung informieren könnten. Darüber hinaus könnten die gesetzlichen Krankenversicherungen laut Sozialgesetzbuch ihren Versicherten vertraglich gestatten, eine Zweitmeinung vor erheblichen chirurgischen Eingriffen einzuholen, um Patienten besser vor einer fehlerhaften medizinischen Behandlung zu schützen. Dasselbe gelte auch für die private Krankenversicherung. Die Entscheidung darüber, diese Möglichkeit zu nutzen, sei allerdings den Kassen überlassen. Diese hätten davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Der Grund dafür liegt nach Ansicht der Bundesregierung darin, daß die Kassen nicht ausreichend davon überzeugt seien, ein Zweitgutachten sei im Hinblick auf den Kosten-Nutzen-Aspekt angemessen. Eine generelle Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsrecht lehnt die Bundesregierung nach eigenen Angaben grundsätzlich ab. Nach gefestigter Rechtsprechung hafte der Arzt für alle schädlichen Folgen eines Eingriffes, dem der Patient nicht zugestimmt habe oder über den er nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Der Arzt trage hierbei die Beweislast sowohl für das Vorliegen einer Einwilligung als auch für die vorangegangene Aufklärung des Patienten.
Diese von der Rechtsprechung entwickelte Beweisregelung berücksichtige in sachgerechter Weise sowohl die erhebliche Gefahrenneigung ärztlicher Tätigkeit als auch die schwierige prozessuale Beweissituation der Patienten. Eine generelle Umkehr der Beweislast würde faktisch zu einer Art Verdachtshaftung des behandelnden Arztes führen. Der Arzt müßte nachweisen, daß der Schaden nicht durch einen Behandlungsfehler verursacht worden sei. Ein derartiger "Negativbeweis" sei aber faktisch nicht zu führen.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9804/9804027a
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