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Dezember 06/1998
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Auch PDS will in das Bund-Länder-Gremium

(re) Mit einem Antrag (14/119) zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) fordert die PDS die Vertretung jeder Fraktion im ständigen Vermittlungsausschuß mit mindestens einem Mitglied. Eine im Bundestag vertretene Fraktion dürfe nach PDS-Meinung nicht von der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß habe zur Folge, daß die betreffende Fraktion von wichtigen Informationen, Abstimmungen und Entscheidungen abgeschnitten sei. Zudem weist die PDS darauf hin, daß es sich bei dem Vermittlungsausschuß um ein wichtiges, verfassungsrechtlich eingerichtetes Organ des Gesetzgebungsverfahrens handele. Eine davon ausgeschlossene Fraktion sei in diesem Verfahren und auch im Bundestag nur mit minderen Rechten vertreten, obwohl sie sich dort mit vollen Rechten am gesamten Willensbildungsprozeß beteilige. Dieser Widerspruch könne nur durch die beantragte Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages aufgelöst werden. Ferner sei die Teilnahme aller Fraktionen an der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses der parlamentarischen Arbeit förderlich. Der Antrag wurde am 3. Dezember mit Stimmen des ganzen Hauses gegen die Stimmen der PDS im Deutschen Bundestag abgelehnt.

Was Artikel 77 sagt

Artikel 77 des Grundgesetzes bezieht sich auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes. Danach kann der Bundesrat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses für die gemeinsame Beratung die Einberufung eines aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestages und Bundesrates gebildeten Ausschusses verlangen. Falls dieser eine Änderung des Gesetzbeschlusses vorsieht, muß der Bundestag über diesen Einigungsvorschlag Beschluß fassen. Die Zusammensetzung und das Verfahren des ständigen Vermittlungsausschusses regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9806/9806045c
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