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April 04/2001
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Steuerbegünstigung für Ehrenämter wird geprüft

(fi) Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit über die bestehenden Regelungen hinaus eine Steuerbegünstigung für weitere ehrenamtliche Tätigkeiten geschaffen werden kann. Dabei werde sie auch Überlegungen der Enquete-Kommission "Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements" berücksichtigen, teilt sie in ihrer Antwort (14/5445) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (14/3680) mit.

Zur Frage, ob es die Regierung für verantwortbar hält, ehrenamtlich tätige Vorstände von Haftungsrisiken zu entlasten, erklärt die Regierung, im Verhältnis zwischen einem ehrenamtlich Tätigen und einer von ihm geschädigten Person wäre ein gesetzlicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt. Sie ginge zu Lasten des Geschädigten, für dessen Schaden es unerheblich sei, ob der Schädiger ein Ehrenamt ausgeübt habe.

Die Regierung verweist ferner darauf, dass die "Übungsleiterpauschale" im Einkommensteuergesetz von 2.400 DM auf 3.600 DM im Jahr erhöht worden sei. Auch sei der Kreis der begünstigten Tätigkeiten um die des "Betreuers" erweitert worden. Diese Anhebung habe im ersten Jahr zu Steuermindereinnahmen von 285 Millionen DM geführt. Die Lizenzen für Übungsleiter würden von den Sportverbänden vergeben.

Eine Anhebung der Besteuerungsgrenze und der Zweckbetriebsgrenze von jeweils 60.000 DM würde mehr Vereine wirtschaftlich entlasten, räumt die Regierung ein. Gemeinnützige Vereine müssten nur Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, wenn sie im wirtschaftlichen Wettbewerb mit Unternehmen stünden.

Wettbewerb nicht verzerren

Da von solchen Vereinen und den Gewerbetreibenden gleiche Leistungen angeboten würden, führten Steuervergünstigungen für nur eine Gruppe zu Wettbewerbsverzerrungen.Eine Anhebung der Zweckbetriebsgrenze, also der Einnahmen aus Sportveranstaltungen, käme nach Meinung der Regierung fast nur dem bezahlten Sport zugute. Vereine, die nur den unbezahlten Sport förderten, könnten bereits nach geltendem Recht erreichen, dass ihre Veranstaltungen als Zweckbetrieb behandelt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0104/0104060b
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