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April 04/2001
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PETITIONSAUSSCHUSS WAR SICH EINIG

Kindererziehungszeiten nach politischer Haft überprüfen

(pt) Für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei politischer Inhaftierung hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Er beschloss am 4. April einvernehmlich, die entsprechende Eingabe an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) "zur Berücksichtigung" zu überweisen.

In der zu Grunde liegenden Petition begehrte eine Frau die Anerkennung ihrer durch politische Inhaftierung in der ehemaligen DDR herbeigeführten Trennung von ihren drei Kindern als Kindererziehungs- beziehungsweise Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dass sie selbst während ihrer Haftzeit nicht durch konkrete Maßnahmen Einfluss auf die Erziehung ihrer Kinder habe nehmen können, liege allein an ihrer politisch motivierten Inhaftierung und der dadurch zwangsweise herbeigeführten Trennung von ihren Kindern, heißt es in der Petition. Das geltende Recht diskriminiere aus politischen Gründen inhaftierte Eltern, so die Petentin.

In der vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme führt das BMA aus, dass Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren beziehungsweise bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Geburtsmonats seien. Eine Erziehung im Sinne dieser Vorschriften liege nach "allgemeiner Auffassung" vor, wenn der Erziehende regelmäßig Einfluss auf die seelische, geistige und sittliche Entwicklung des Kindes nehme.

Der Petitionsausschuss konnte sich dem nicht vollständig anschließen und will deshalb die Problematik überprüfen lassen. Auch wenn Elternteil und Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, könne eine Erziehung durch diesen Elternteil vorliegen – wenn konkrete Maßnahmen zu der Erziehung des Kindes ergriffen würden.

Eine Trennung von Erziehendem und Kind spreche zunächst dafür, dass von einer Unterbrechung der Erziehung ausgegangen werden müsse. Um einen solchen Unterbrechungstatbestand, der für die rentenrechtliche Beurteilung der Erziehung nicht relevant sein sollte, handele es sich hierbei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0104/0104064a
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