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10/2001
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FRIST FÜR BEGRÜNDUNG EINES ANTRAGS AUF BERUFUNG VERLÄNGERT

Umgang mit Geheimakten neu geregelt

(re) Die Frist, innerhalb derer Anträge auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts begründet werden muss, soll von einem auf zwei Monate ab Zustellung des Urteils verlängert werden. Der Bundestag beschloss zu diesem Zweck am 15. November einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/6393) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (14/7474) in geänderter Fassung.

Ferner sollen Verwaltungsgerichte eine Berufung in solchen Fällen zulassen dürfen, in denen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Rechtsvereinheitlichung geboten ist. Zudem beschlossen die Parlamentarier die Möglichkeit eines Vorlageverfahrens unterer Instanzen an das Bundesverwaltungsgericht, um Zweifelsfragen bei den Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zuzulassen ist, klären zu können.

Der Bundestag kam mit seinem Gesetzesbeschluss außerdem einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung einer Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung über geheim zu haltende Urkunden, Akten und Auskünfte vom Oktober 1999 nach. Dabei geht es um die Frage, in welchen Fällen Behörden eine Aktenvorlage an das Gericht unter Hinweis auf Geheimhaltungsgründe verweigern können.

Die Abgeordneten schlossen sich insoweit der Auffassung des Bundesrats (14/6854) an, dass Rechtsschutz in diesen Fällen am besten dadurch gewährt werden kann, dass in allen solchen Fällen Urkunden und Akten einem Gericht vorzulegen sind, das dann über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden hat.

Um auch die Interessen des Geheimschutzes sicher zu gewährleisten, entschied sich das Parlament für ein Verfahren, bei dem das für die Hauptsache zuständige Gericht auf Antrag eine Entscheidung einem speziellen Fachsenat eines OVG überlässt, ob die Einsichtnahme zu Recht verweigert wird. In Angelegenheiten, in denen eine oberste Bundesbehörde die Einsichtnahme verweigert, solle die Vorlage statt an das OVG an das Bundesverwaltungsgericht erfolgen.

Das Parlament traf seinen Beschluss mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/ Grüne und PDS. CDU/CSU und FDP stimmten gegen die Vorlage. Die Union erklärte dazu, durch die Zuweisungen an bestimmte Spruchkörper werde der Eindruck gegenüber den Verwaltungsgerichten erweckt, man sei ihnen gegenüber argwöhnisch. Die Liberalen machten deutlich, das vorgesehene Verfahren widerspreche ihres Erachtens allen Grundsätzen der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0110/0110027b
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