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01/2002
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Zollfahndungsdienst und Zollämter sollen eine neue Struktur erhalten

(fi) Die Bundesregierung will die Organisation des Zollfahndungsdienstes sowie die Aufgaben und Befugnisse des Zollkriminalamts und der Zollfahndungsämter ändern. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (14/8007neu) vorgelegt, den der Bundestag am 24. Januar zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Darüber hinaus sollen für diese Behörden besondere Datenschutzbestimmungen geschaffen werden.

Zur Begründung heißt es, die Anforderungen an eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung hätten sich seit der Errichtung des Zollkriminalamtes vor zehn Jahren auf Grund des europäischen Binnenmarktes, der Grenzöffnung nach Osten sowie den Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität grundlegend geändert. Erforderlich sei eine Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes durch die "innere Straffung der Ämter", wobei ein bundeseinheitlicher organisatorischer Rahmen für Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität, für Einsatzunterstützung und Informationsgewinnung geschaffen werden soll.

Die Bekämpfung der Kleinkriminalität will die Regierung auf die Strafsachenstellen der Hauptzollämter übertragen. Die Konzentration von Personal durch deutlich weniger Dienststellenstandorte und einen effektiveren Personaleinsatz auf Grund stärkerer Spezialisierung in größeren Arbeitseinheiten trage dem Rechnung.

Aus dem Zollkriminalamt als bisheriger Bundesoberbehörde soll eine Mittelbehörde werden. Dabei sei zu unterscheiden zwischen den Aufgaben als Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes sowie eigenen Aufgaben. Eigene Aufgaben seien die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, des grenzüberschreitenden Waren- und Bargeldverkehrs. Das Amt sei auch Strafverfolgungsbehörde, wenn es strafrechtlich ermittele oder Ermittlungen koordiniere und lenke. Darüber hinaus sei es Finanzbehörde, wenn es steuerlich tätig werde.

Den Zollfahndungsbehörden stelle der Entwurf vor allem Mittel der Datenerhebung zur Verfügung, die bisher nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen seien. Längerfristige Observationen, Bildaufnahmen und Aufzeichnungen des gesprochenen Wortes durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel sowie der Einsatz von Vertrauenspersonen seien aber wegen ihrer Eingriffsintensität grundsätzlich nur zulässig, um Straftaten von erheblicher Bedeutung zu verhüten, heißt es in dem Entwurf.

Für den Bundesrat ist die Abgrenzung der Befugnisse des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter von den Befugnissen der Länderpolizeien nicht deutlich genug, wie aus seiner Stellungnahme hervorgeht. In ihrer Gegenäußerung weist die Regierung jedoch darauf hin, dass sich die Befugnisse der Zollfahndungsämter ausdrücklich auf den Bereich der Zollverwaltung beschränken, so dass dem Anliegen der Länder Rechnung getragen werde. Weiteren Änderungswünschen des Bundesrates stimmt die Regierung überwiegend nicht zu.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0201/0201049a
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