Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2002 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 05/2002 >
05/2002
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Unterschiedliche Meinungen zur Altlastensanierung

(hh) Experten und Sachverständige stimmen dem vom Bundesrat eingereichten Gesetzentwurf über die Finanzierung der Sanierung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (14/7464) überwiegend zu. Dies wurde am 15. Mai deutlich bei der öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses, bei der gleichzeitig über einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion über die Kriegsfolgen- und Kriegaltlastenbeseitigung in den neuen Ländern (14/5092) beraten wurde. Der Gesetzentwurf, wie auch der Antrag, fordern eine stärkere Beteiligung des Bundes an den Kosten der Räumung.

Hohe Kosten

Der Vertreter des Wirtschaftsministeriums des Landes Brandenburg, Roland Vogt, begrüßte die Gesetzesinitiative. Das neue Gesetz sei nötig, da die zivile Umwandlung von militärisch genutzten Grundstücken derzeit ins Stocken geraten sei. Grund dafür seien die hohen Kosten der Kampfmittelbeseitigung.

Zustimmung erhielt er von Karl-Heinz Schröter. Der Landrat des Landkreises Oberhavel wies auf die starke Belastung durch Blindgänger mit Langzeitzündern aus dem Zweiten Weltkrieg besonders in der Stadt Oranienburg (Brandenburg) hin.

Der Vertreter der Gesellschaft für Konversion im Ruppiner Land mbH, Hans Schäfer, und sein Kollege Paul Koch, der Leiter des staatlichen Munitionsbergungsdienstes des Landes Brandenburg, sprachen sich ebenfalls für die Gesetzesvorlage aus.

Widerspruch dazu gab es vom Präsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Dieter Loch. Bei einer Änderung der Gesetzeslage würden für den Bund "nicht überschaubare" Kosten entstehen. Nach Meinung von Professor Joachim Wieland verstößt der Entwurf gegen das Grundgesetz und sei deshalb verfassungsrechtlich "ohne Bestand".

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0205/0205047b
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion