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06/2002
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DAS WAHLSYSTEM

Wählen gehen – nichts ist einfacher als das

Wählen ist wichtig. Denn alle Entscheidungen in diesem Staat gehen vom Volk aus. Wer uns regiert, wer die Gesetze macht – alles hängt von zwei kleinen Strichen ab. Von dem Kreuz, das jeder Wahlberechtigte auf seinen Stimmzettel macht. Welche Folgen dieses kleine Kreuz hat – mit Direktmandaten und Landeslisten, mit Erst- und Zweitstimmen, mit Überhangmandaten und Verhältnisprinzip – das klingt alles kompliziert. Ist es aber nicht. Denn Wählen ist einfach. Und der Rest auch.

Am Anfang der Bundestagswahl steht die Wahlbenachrichtigung. Da steht drin, wann die Wahllokale geöffnet sind und wo sie sich befinden. Meistens ganz in der Nähe. In einer Schule zum Beispiel oder in einem Kindergarten, einer Behörde oder einer Gaststätte. Denn am Wahltag ist die Bundespolitik ganz nah dran an jedem Einzelnen. Hier wird nicht die unverbindliche Meinung befragt, hier wird entschieden. Und zwar von jedem Einzelnen. Deshalb soll ein kleiner Spaziergang reichen für diese wichtigste staatsbürgerliche Tat.

Wer wenige Wochen vor dem Wahltag immer noch keine Benachrichtigung bekommen hat, sollte sich an sein Rathaus wenden. Dort wird das geregelt. Beispielsweise nach einem Umzug. Wenn der noch keine 35 Tage zurückliegt, kann es Probleme geben. Schließlich ist das Grundprinzip der Demokratie, dass jeder beim Wählen gleich ist, also niemand an seinem alten und seinem neuen Wohnort gleichzeitig wählen darf.

Grafik über die Wählerstruktur zur Bundestagswahl.

Alle Wähler haben zwei Entscheidungen zu treffen. Mit der ersten legt jeder fest, wer ihn ganz persönlich in Berlin vertreten soll. Mit der zweiten entscheidet er sich, welche Partei regieren soll.

Das heißt: Die (1) erste Stimme bleibt im jeweiligen Wahlkreis. Wer hier die meisten Kreuze in der ersten Spalte bekommt, ist automatisch Abgeordneter. Völlig unabhängig davon, ob seine Partei die Wahlen gewinnt oder nicht. Sein (2) Mandat, also das Ticket ins Parlament, kann ihm niemand mehr nehmen. Denn er hat das Vertrauen der meisten Wähler seiner Region. Und jede Region soll in Berlin Gewicht und Gesicht haben.

So könnte man Demokratie organisieren. Jede Region entsendet ihren Vertreter, und die entscheiden dann zusammen, welche Gesetze gemacht werden. Aber dieses Mehrheitswahlrecht kann leicht ins Auge gehen. Denn alle Stimmen, die für andere Bewerber abgegeben wurden, fallen unter den Tisch. Gäbe es kein Korrektiv, könnte es im Extremfall passieren, dass sich 49,9 Prozent der Bevölkerung überhaupt nicht in der Volksvertretung wiederfänden. Ob sich das dann wirklich noch Volksvertretung nennen dürfte?

Damit auch die im einzelnen (3) Wahlkreis erfolglosen Stimmen (im Extremfall also knapp die Hälfte) ihr Gewicht behalten und ihrerseits Einfluss auf das politische Geschehen nehmen können, gibt es die so genannte Zweitstimme. Die heißt nur so, weil sie an zweiter Stelle auf dem Wahlzettel steht. Tatsächlich entscheidet sie darüber, wer die Nummer eins in der Bundesrepublik wird.

Grafik; Zweitstimme

In jedem Bundesland werden nämlich alle (4) Zweitstimmen unabhängig von den Erststimmen zusammengezählt. Der Anteil an Zweitstimmen bestimmt grundsätzlich die Zahl der Mandate und damit das Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament. Bundesländer mit vielen Einwohnern schicken mehr als Bundesländer mit wenigen. Schließlich soll jede Stimme gleiches Gewicht haben. Sonst würden mal 10.000 und mal 500.000 einen Abgeordneten bestimmen, und das wäre ungerecht. Aber erst der Wähler sagt, aus welchen Parteien diese Abgeordneten kommen sollen.

Und dabei zählt wirklich jede Stimme. Denn hier bekommt die Partei, die in dem jeweiligen Bundesland die meisten Stimmen erhält, nicht alle Sitze, sondern nur haargenau den Anteil, der ihrem Anteil an Wählerstimmen entspricht. Auf diese Weise kommen selbst Minderheiten, die zum Beispiel im Schnitt nur sieben Prozent der Wähler ausmachen und deshalb in jedem einzelnen Wahlkreis in der Versenkung verschwinden, doch noch zu ihrem Recht – nämlich zu genau sieben Prozent der Abgeordnetensitze.

Im Idealfall läuft diese Aktion nach dem Prinzip "halbe-halbe". Die eine Hälfte der Abgeordneten aus einem Bundesland besteht aus Politikern, die in ihrer Heimatregion jeweils die meisten Stimmen erhielten, also direkt gewählt wurden. Die andere Hälfte wird anhand des Verhältnisses bestimmt, nach dem die Parteien in dem einzelnen Bundesland abgeschnitten haben. Deshalb steht in der linken Spalte des Wahlzettels in jeder Rubrik jeweils nur ein Name, in der rechten tauchen immer mehrere auf. Das sind die ersten Plätze auf der so genannten Landesliste der einzelnen Partei. Denn nach der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des prozentualen Anteiles der Partei in jedem Land wird von oben weggenommen: Wer Anspruch auf zehn Sitze hat, schickt die ersten zehn Personen der Liste ins Parlament. Mindestens. Denn wer auf der Liste steht, zugleich aber auch ein (5) Direktmandat bekommen hat, wird übersprungen. Schließlich hat er schon ein persönliches Ticket. Das freut natürlich die Kandidaten, die in ihrem eigenen Wahlkreis unterlegen sind, dank ihrer Platzierung auf der Liste aber trotzdem Abgeordnete sein dürfen.

Öffnung der Wahlbriefe.

Öffnung der Wahlbriefe.

Die (6) Landeslisten haben die Parteien auf Parteitagen im Vorfeld aufgestellt. Auf ihnen stehen Politiker, die sie für wichtig halten, von denen sie annehmen, dass der Wähler gute Erwartungen mit ihnen verbindet und die nach dem Mehrheitswillen der Parteimitglieder unbedingt im Bundestag mitarbeiten sollten. Aber verlassen kann sich niemand darauf. Stehen beispielsweise 20 Namen auf der Landesliste und stehen der Partei nach der Auszählung der Zweitstimmen 15 Abgeordnetensitze zu, so kann es passieren, dass selbst der allererste Listenplatz nicht "zieht", wenn es zugleich 15 andere Parteifreunde geschafft haben, in ihren Wahlkreisen direkt gewählt zu werden. Dann schaut selbst der Spitzenkandidat des Landes in die Röhre.

Grafik; Bundestagswahlen 1949 - 1998.

Das zeigt, wie wichtig in dieser Republik die Meinung der Heimatregionen genommen wird. Wie dicht die Entscheidungsgewalt an jedem einzelnen Wähler hängt. Sie ist so wichtig, dass sie sogar das Maß der Verhältnisse in kleinen Details außer Kraft setzen kann: Stehen einer Partei in einem Bundesland nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen beispielsweise 15 Sitze zu, hat sie zugleich aber in 17 Wahlkreisen mit ihren Kandidaten die jeweilige Mehrheit der Erststimmen gewonnen, bekommt sie nicht 15, sondern 17 Abgeordnete. Schließlich sind alle 17 direkt gewählt – und keiner könnte sagen, welche zwei nicht zum Zuge kommen sollen. Denn alle 17 haben das Vertrauen der Mehrheit der Wähler in ihrer Heimat. Das ist der Wille des Volkes vor Ort. Und den durchbricht keiner. So entstehen die so genannten (7) Überhangmandate.

Wählen kann im Prinzip jeder Deutsche. Er muss am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet wohnen. Es gibt jede Menge Ausnahmen. Die stehen im Bundeswahlgesetz. Schließlich ist nicht einzusehen, warum deutsche Seeleute nicht die Zusammensetzung des deutschen Parlamentes mitbestimmen sollen, nur weil sie dauernd auf hoher See sind. Und man muss auch nicht selbst ins Wahllokal gehen, um seine Stimme abzugeben. Wenn zum Beispiel eine Krankheit oder irgendetwas Wichtiges dazwischen kommt – nichts einfacher als das: Immer mehr Bürger machen von der Möglichkeit der (8) Briefwahl Gebrauch. 1,9 Millionen waren es vor 40 Jahren, 4,1 Millionen vor 20 Jahren, 8 Millionen bei der letzten Wahl vor vier Jahren.

Wählerin bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990.

Wählerin bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990.

Grundsätzlich kann auch jeder Deutsche, der mindestens 18 Jahre alt ist, in den Bundestag gewählt werden. Entweder, indem eine Partei ihn als ihren Wahlvorschlag im jeweiligen Wahlkreis aufstellt, oder aber, indem mindestens 200 (9) Wahlberechtigte mit Anschrift und Unterschrift bezeugen, dass sie ihn vorschlagen. Das Ganze wird dann noch von den Behörden überprüft – und schon steht der Name mit auf dem Stimmzettel, ob der Bewerber nun einer Partei angehört oder unabhängig davon antritt. Wegen der unterschiedlichen Zahl von Stimmen, die sie zur Wahl benötigen, haben parteiunabhängige Bewerber vor allem bei Gemeinderatswahlen eine Chance, aber prinzipiell ist das auch bei den Bundestagswahlen nicht ausgeschlossen. Schließlich zählt jede einzelne Stimme. Und die kann zusammen mit gleich Wählenden den Nachbarn in den Bundestag bringen oder einer Partei den Wahlsieg bringen und damit letztlich auch entscheiden, wer diese Republik regiert.

Info: Bundeswahlgesetz im Internet unter

www.bundeswahlleiter.de/wahlen/download/bundeswg.pdf

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(1) Erststimme

Die Erststimme wird auf der linken Seite des Stimmzettels vergeben. Sie ist die Wahlkreisstimme und hat mit dem Kräfteverhältnis im Bundestag zunächst nichts zu tun. Sie entscheidet, welcher der örtlichen Kandidaten die Region in Berlin vertritt. Es gewinnt, wer im jeweiligen Wahlkreis die meisten Stimmen hinter sich bringen kann. Dazu reicht die einfache Mehrheit. Nur ausnahmsweise hat die Erststimme etwas mit der Stärke einer Partei im Parlament zu tun. Dann nämlich, wenn eine Partei zwar bundesweit bei den Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist, aber mindestens drei ihrer Kandidaten per Erststimme erfolgreich sind: Dann zieht sie doch in den Bundestag ein. Und außerdem kommt jeder Wahlkreisgewinner in den Bundestag, völlig unabhängig davon, ob seine Partei die Fünf-Prozent-Hürde überwindet oder nicht.

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(2) Mandat

Mandat bedeutet in wörtlicher Übersetzung Auftrag. Die Mandatsträger, die durch das Votum der Bürger in den Bundestag gewählt sind, verstehen sich als Beauftragte des Volkes. Die Ausübung ihres Mandates ist also nichts anderes als die Erfüllung eines Wählerauftrages. Das freie Mandat in den modernen demokratischen Verfassungen bedeutet, dass die Abgeordneten nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen sind und keinen speziellen Weisungen zu folgen haben. Das Mandat für die Gestaltung der Politik im Bundestag ist zeitlich begrenzt. Die Gültigkeit erlischt mit der Konstituierung eines neuen Bundestages.

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(3) Wahlkreis

Damit alle Stimmen gleich viel Gewicht haben, ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise aufgeteilt worden, in denen stets annähernd gleich viele Wahlberechtigte wohnen. Das sind jeweils rund 250.000. Abweichungen nach oben und unten sind möglich, damit den Verhältnissen vor Ort, den gewachsenen Zusammenhängen von Städten, Gemeinden und Landkreisen Rechnung getragen werden kann. Aber wenn durch Zuzüge und Wegzüge das Verhältnis zu stark aus dem Gleichgewicht gerät, müssen die Wahlkreise neu zugeschnitten werden. Die Ost-West-Wanderung hat dazu geführt, dass im Westen mehr Wahlkreise entstanden, im Osten einige gestrichen und die verbleibenden vergrößert werden mussten.

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(4) Zweitstimme

Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels vergeben. Sie ist die Entscheidungsstimme. Sie bestimmt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, allein darüber, in welchem Kräfteverhältnis die Parteien im Bundestag vertreten sind. Da sie also über Mehrheit oder Minderheit im Parlament entscheidet, wird durch sie vorgegeben, welche Partei oder welche Parteienkoalition im Bundestag so stark wird, dass deren Abgeordnete ihren Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers durchbringen können. Sobald bundesweit alle Zweitstimmen zusammengezählt sind und feststeht, wie viele Sitze die einzelnen Parteien im Verhältnis zueinander bekommen, wird ermittelt, wie viele Abgeordnete über die jeweiligen Landeslisten in den Bundestag einziehen. Deshalb stehen auf der rechten Stimmzettelhälfte hinter den Parteien auch die erstplazierten Bewerber der jeweiligen Landesliste der Parteien.

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(5) Direktmandat

Das Direktmandat wird direkt vom Wähler an einen Bewerber im eigenen heimischen Wahlkreis vergeben. Und zwar geht der Auftrag immer an denjenigen Kandidaten, der vor Ort die meisten Erststimmen bekommt. Er ist automatisch gewählt, unabhängig vom Abschneiden seiner Partei und vom bundesweiten Kräfteverhältnis. Während die Bewerber auf Landeslisten am Wahlabend oft noch stundenlang bangen müssen, ob auch sie in den Bundestag einrücken, ist der Gewinner des Direktmandates direkt bekannt, sobald im Wahlkreis die Erststimmen ausgezählt sind. Nur wenn zufällig zwei Kandidaten haargenau dieselbe Stimmenzahl erreichen, entscheidet das Los. Scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter während der Legislaturperiode aus, rückt für ihn ein Bewerber von der Landesliste nach – sofern es im betreffenden Bundesland keine Überhangmandate gegeben hat.

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(6) Landeslisten

Wer in den Bundestag kommt, entscheidet der Wähler. Er findet dazu auf seinem Stimmzettel zwei Vorschläge vor. Links den Kreiswahlvorschlag für die Erststimme, rechts den Landeswahlvorschlag für die Zweitstimme. Da es bei der Zweitstimme um das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag geht, stellt jede Partei, die an der Bundestagswahl teilnehmen will, in den einzelnen Bundesländern Listen auf. Darin stehen der Reihenfolge nach diejenigen Kandidaten, die die Partei gern im Bundestag hätte. Die Landesliste "zieht" immer von oben nach unten. Wenn also in einem Land zehn Mandate auf eine Partei entfallen und diese Partei in dem Land vier Direktmandate errungen hat, bleiben sechs Sitze übrig, die über die Landesliste vergeben werden. Dann rücken die ersten sechs Kandidaten der Landesliste in den Bundestag ein. Sind darunter Politiker, die bereits direkt gewählt worden sind, "zieht" die Landesliste in entsprechender Anzahl weiter nach unten durch.

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(7) Überhangmandat

Überhangmandate haben damit zu tun, dass über die Erststimme Direktmandate zwingend vergeben werden, zugleich aber über die Zweitstimme das bundesweite Kräfteverhältnis aller Parteien zueinander festgestellt wird. Wenn beispielsweise einer Partei auf Grund ihres bundesweiten Abschneidens 200 Mandate zustehen, die dann je nach Abschneiden in den einzelnen Bundesländern heruntergerechnet werden, kann es passieren, dass auf die Partei in dem Bundesland XY elf Mandate entfallen. Wenn aber 13 Abgeordnete dieser Partei in diesem Bundesland bereits per Erststimme ein Direktmandat errungen haben, kann ihnen das niemand mehr wegnehmen. Somit erhält die Partei in diesem Bundesland zwei Überhangmandate. Es bleibt also bei 13.

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(8) Briefwahl

Briefwählen kann jeder, der ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn er aus wichtigem Grund (das kann auch ein Urlaub sein) am Wahltag nicht sein Wahllokal aufsuchen kann. Der Antrag sollte möglichst früh nach dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden, spätestens bis zum Freitag vor der Wahl, 18 Uhr. Wer plötzlich krank wird, kann den Antrag sogar noch am Wahltag bis 15 Uhr in Briefwahlunterlagen umtauschen. Die sollte sich jedoch jeder gründlich durchlesen. Denn damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und alles mit rechten Dingen zugeht, sind ein paar Sicherungen eingebaut. So muss der Wahlschein natürlich mit ins Kuvert, aber er darf genauso natürlich nicht mit in den Wahlumschlag. Ganz wichtig auch: Den Wahlbrief rechtzeitig abschicken oder abgeben. Denn was bis zum Wahlsonntag, 18 Uhr, nicht bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, kann auch nicht mitgezählt werden.

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(9) Wahlberechtigt

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen, die am 22. September mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Jeder kann bei der Bundestagswahl nur einmal wählen. Deshalb wird jeder Wahlberechtigte automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen und erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wer drei Wochen vor der Wahl noch keine erhalten hat, sollte sich bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0206/0206020a
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