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EG­Richtlinien

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften erlässt auf Vorschlag der Kommission Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts­ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des gemeinsamen europäischen Marktes auswirken. Das Europäische Parlament (EP) wirkt in unterschiedlich stark ausgeprägter Weise bei der Beschlussfassung mit. Die Beteiligungsformen reichen von einer bloßen Anhörungspflicht bis hin zu Mitentscheidungsmöglichkeiten, und in bestimmten Fällen ist sogar die Zustimmung des EP erforderlich. Zu den Richtlinien werden unter Umständen auch der europäische Wirtschafts­ und Sozialausschuss und der Ausschuß der Regionen gehört. Die Richtlinien werden anschließend den gesetzgebenden Körperschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Beschlussfassung zugeleitet. Die Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, den innerstaatlichen Stellen ist jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181211b
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