Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > PARLAMENT > Rückblick in die Geschichte > Wahlen - Streifzug durch die Geschichte >
Wahlen
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

1849-1918 Dreiklassenwahlrecht in Preußen

Die Aufhebung der preußischen konstituierenden Nationalversammlung im Mielentz'schen Saale in Berlin am 14. November 1848
Die Aufhebung der preußischen konstituierenden Nationalversammlung im Mielentz'schen Saale in Berlin am 14. November 1848
© Bundesbildstelle
Am Widerstand von König und Konservativen scheiterte auch der Verfassungsentwurf der preußischen Nationalversammlung. Der preußische König löste die Versammlung schließlich auf.

Per Verordnung vom 30. Mai 1849 wurde dann in Preußen das Dreiklassenwahlrecht für das Abgeordnetenhaus eingesetzt, das bis 1918 in Preußen in Kraft blieb.

Das aktive Wahlrecht stand allen Männern nach Vollendung des 24. Lebensjahres zu. Fürsorgeempfänger waren davon ausgenommen.

Die Abgeordneten wurden indirekt, also über Wahlmänner, gewählt. Dazu wurden die Wähler je nach ihren Steuerzahlungen in drei Klassen eingeteilt. Der ersten Klasse gehörten Bürger mit besonders hohem Steueraufkommen, in der Regel Großgrundbesitzer und Adelige, der zweiten Klasse Bürger mit
mittlerem Steueraufkommen, meist Kaufleute, und alle übrigen der dritten Klasse an. Tatsächlich umfaßte die dritte Klasse ca. 83% der Wähler.

Jede Klasse bestimmte ein Drittel der Wahlmänner in öffentlicher und mündlicher Wahl. Die Wahlmänner wiederum wählten die Abgeordneten gemeinsam und wiederum öffentlich.

Dank dieses Systems hatte die Stimme eines Wählers der ersten Klasse ungefähr das 17,5 fache Gewicht der Stimme eines Wählers der dritten Klasse. Außerdem konnte das Wahlverhalten wirksam beeinflußt werden, weil die Wahl nicht geheim war.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/wahlhist/wg1849
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion