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15. Wahlperiode
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Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)

Aufgrund des § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) stellt der Petitionsausschuss für die Behandlung von Bitten und Beschwerden folgende Grundsätze auf:

1. Rechtsgrundlagen

(1) Nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden.

(2) Nach Artikel 45 c Abs. 1 GG bestellt der Bundestag einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(3) Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen ergeben sich aus Artikel 17 GG sowie aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45 c des Grundgesetzes - sog. Befugnisgesetz).

2. Eingaben

2.1 Petitionen

(1) Petitionen sind Eingaben, mit denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden.

(2) Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung.

(3) Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

2.2 Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Massenpetitionen

(1) Mehrfachpetitionen sind Eingaben mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind.

(2) Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen.

(3) Massenpetitionen sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im wesentlichen übereinstimmt.

2.3 Sonstige Eingaben

Keine Petitionen sind Auskunftsersuchen sowie bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen.

3. Petenten

(1) Das Grundrecht nach Artikel 17 GG steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu.

(2) Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Petitionsrechts nicht erforderlich; es genügt, dass der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig.

(3) Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung.

4. Schriftform

(1) Petitionen sind schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist nur bei Namensunterschrift gewahrt.

(2) Ein Recht, Petitionen mündlich vorzubringen oder persönlich zu überreichen, besteht nicht.

5. Zuständigkeit des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen, die den eigenen Zuständigkeitsbereich des Bundestages, insbesondere die Bundesgesetzgebung betreffen.

(2) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen, die den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung, von Bundesbehörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, betreffen. Dies gilt unabhängig davon, inwieweit die Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen einer Aufsicht der Bundesregierung unterliegen.

(3) Der Petitionsausschuss behandelt in den durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen auch Petitionen, die die anderen Verfassungsorgane des Bundes betreffen.

(4) Petitionen, die den Vollzug von Bundesrecht oder EG-Recht betreffen, das die Länder als eigene Angelegenheit (Artikel 83 und 84 GG) oder im Auftrag des Bundes (Artikel 85 GG) ausführen, behandelt der Petitionsausschuss nur insoweit, als der Vollzug einer Aufsicht des Bundes unterliegt oder die Petition ein Anliegen zur Gesetzgebung des Bundes oder der EG enthält.

(5) Petitionen, die ein Gerichtsverfahren betreffen, behandelt der Ausschuss nur insoweit, als auf Bundesebene

Soweit ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verlangt wird, werden sie nicht behandelt.

6. Petitionsinformations- und Petitionsüberweisungsrechte

6.1 Informationsrecht

(1) Aus Artikel 17 GG folgt ein Informationsrecht sowohl bei Bitten als auch Beschwerden.

(2) In Angelegenheiten der Bundesverwaltung richtet sich das Informationsrecht grundsätzlich gegen die Bundesregierung. Soweit eine Aufsicht des Bundes nicht besteht, richtet es sich unmittelbar gegen die zuständige Stelle, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt.

6.2 Verständigung der Bundesregierung

Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen (§ 110 Abs. 2 GOBT).

6.3 Überweisungsrecht

(1) Zur Erledigung einer Petition kann der Petitionsausschuss mittels einer Beschlußempfehlung für das Plenum des Bundestages beantragen, die Petition der Bundesregierung oder einem anderen Verfassungsorgan des Bundes zu überweisen.

(2) Soweit eine Aufsicht der Bundesregierung nicht besteht, richtet sich das Überweisungsrecht unmittelbar an die Einrichtung der Bundesverwaltung oder die zuständige Stelle, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt.

7. Bearbeitung der Eingaben durch den Ausschussdienst

7.1 Erfassung der Eingaben

(1) Jede Eingabe wird grundsätzlich gesondert erfaßt.

(2) Bei Mehrfachpetitionen wird eine Petition als Leitpetition geführt.

(3) Massenpetitionen werden als eine Petition (Leitpetition) für die Bearbeitung geführt. Die einzelnen Petitionen werden gesammelt und zahlenmäßig erfaßt.

7.2 Eingaben, die keine Petitionen sind

Eingaben, die keine Petitionen sind (Nr. 2.3), werden soweit wie möglich durch eine Mitteilung an den Einsender, insbesondere durch einen Rat oder Hinweis oder durch Weiterleitung erledigt. Im übrigen werden sie weggelegt.

7.3 Mangelhafte Petitionen

Zur Erledigung durch den Ausschuss bereitet der Ausschussdienst grundsätzlich Petitionen nicht vor,

(2) Sofern ein Mangel vom Petenten nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder von Amts wegen behoben wird, legt der Ausschussdienst die Petition im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden weg.

7.4 Beschränkung des Anspruchs auf Prüfung

Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung einer Petition besteht nicht, wenn der Petent sein Anliegen bereits in einer früheren Petition vorgebracht hat, diese beschieden worden ist und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.

7.5 Abgabe von Petitionen

Soweit für die Behandlung die Länderparlamente oder andere Stellen zuständig sind, werden die Petitionen in der Regel dorthin abgegeben.

7.6 Petitionen, die einen Soldaten betreffen

Für die Behandlung von Petitionen, die einen Soldaten betreffen, gelten die Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Wehrbeauftragten.*)

7.7 Einholung von Stellungnahmen

Zu den behandelbaren Petitionen holt der Ausschussdienst in der Regel Stellungnahmen der Bundesregierung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen ein.

7.8 Petitionen zu Beratungsgegenständen von FachAusschüssen des Bundestages

Betrifft eine Petition einen Gegenstand der Beratung in einem Fachausschuss, wird eine Stellungnahme des Fachausschusses eingeholt (§ 109 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 GO BT). Liegt die Stellungnahme des Fachausschusses nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht vor, so ist die Petition zu bescheiden.

7.9 Positiv erledigte Petitionen

Wird dem Anliegen des Petenten entsprochen, erhält er hierüber einen Bescheid. Der Ausschussdienst erstellt ein Verzeichnis der positiv erledigten Petitionen (Nr. 8.5).

7.10 Offensichtlich erfolglose Petitionen

Ist der Ausschussdienst der Auffassung, daß die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird, kann er dem Petenten die Gründe mit dem Hinweis mitteilen, daß das Petitionsverfahren abgeschlossen werde, wenn er innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen erhebe. Äußert sich der Petent nicht innerhalb dieser Frist, so nimmt der Ausschussdienst die Petition in ein Verzeichnis von erledigten Petitionen auf (Nr. 8.5).

7.11 Berichterstatter

Der Ausschussdienst schlägt für jede nicht nach Nr. 7.9 und Nr. 7.10 erledigte Petition zwei verschiedenen Fraktionen angehörende Ausschussmitglieder als Berichterstatter vor. Jede andere Fraktion im Ausschuss kann einen eigenen Berichterstatter zusätzlich verlangen. Kann der Bundestag bei einer Petition selbst Abhilfe schaffen, so ist jeder Fraktion im Ausschuss die Petition zur Kenntnis zu geben und danach zu fragen, ob sie einen eigenen Berichterstatter will.

7.12 Vorschläge des Ausschussdienstes

Der Ausschussdienst erarbeitet Vorschläge zur weiteren Sachaufklärung (Nr. 7.13.1), für vorläufige Regelungen (Nr. 7.13.2) oder zur abschließenden Erledigung (Nr. 7.14) und leitet sie den Berichterstattern zu.

7.13.1 Vorschläge zur weiteren Sachaufklärung

Zur weiteren Sachaufklärung kann insbesondere vorgeschlagen werden,

7.13.2 Vorschläge für vorläufige Regelungen

Bei bevorstehendem Vollzug einer beanstandeten Maßnahme kann insbesondere vorgeschlagen werden, die Bundesregierung oder die sonst zuständige Stelle (Nr. 5) zu ersuchen, den Vollzug der Maßnahme auszusetzen, bis der Petitionsausschuss über die Beschwerde entschieden hat.

7.14 Vorschläge zur abschließenden Erledigung

Die Vorschläge zur abschließenden Erledigung durch den Bundestag können insbesondere lauten:

7.14.1 Überweisung zur Berücksichtigung

Die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen

7.14.2 Überweisung zur Erwägung

Die Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen

7.14.3 Überweisung als Material

Die Petition der Bundesregierung als Material zu überweisen

7.14.4 Schlichte Überweisung

Die Petition der Bundesregierung zu überweisen

7.14.5 Kenntnisgabe an die Fraktionen

Die Petition den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben

7.14.6 Zuleitung an das Europäische Parlament

Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten

7.14.7 Abschluß des Verfahrens

Das Petitionsverfahren abzuschließen

7.15 Sonstige Vorschläge/Begründungspflicht

Die zu Nr. 7.14 aufgeführten Vorschläge sind hinsichtlich der Art der Erledigung und hinsichtlich der Stelle, an die sich eine Überweisung richten kann, beispielhaft. Sie sind schriftlich zu begründen.

8. Behandlung der Petitionen durch den Petitionsausschuss

8.1 Anträge der Berichterstatter

(1) Die Berichterstatter prüfen den Vorschlag des Ausschussdienstes und legen dem Ausschuss Anträge zur weiteren Behandlung der Petitionen (entsprechend Nrn. 7.13.1, 7.13.2 und 7.14) vor. Ein Vorschlag nach Nr. 7.13.2 wird unverzüglich geprüft; andere Vorschläge werden binnen drei Wochen geprüft. Anträgen eines Berichterstatters zur weiteren Sachaufklärung soll der Ausschuss in der Regel stattgeben. Bei voneinander abweichenden Anträgen soll eine kurze Begründung gegeben werden.

(2) Bei Massen- und Mehrfachpetitionen gelten die Anträge der Berichterstatter zur Leitpetition auch für die dazu vorliegenden übrigen Petitionen.

8.2.1 Einzelaufruf und -abstimmung

In der Ausschusssitzung werden Petitionen einzeln aufgerufen

8.2.2 Aufruf der Begründung für die Beschlußempfehlung

Die Begründung für die Beschlußempfehlung wird in der Ausschusssitzung nur ausnahmsweise aufgerufen, insbesondere wenn im Einzelfall die Ablehnung eines Antrages zur abschließenden Erledigung in die Begründung aufgenommen werden soll.

8.3 Sammelabstimmung

Sonstige Petitionen, bei denen die Anträge der Berichterstatter und der Vorschlag des Ausschussdienstes übereinstimmen, werden in einer Aufstellung erfaßt und dem Ausschuss zur Sammelabstimmung vorgelegt.

8.4 Sonderregelungen für Mehrfach- und Massenpetitionen

(1) Gehen nach dem Ausschussbeschluß über eine Leitpetition von Mehrfachpetitionen weitere Mehrfachpetitionen mit demselben Anliegen ein, werden sie in einer Aufstellung zusammengefaßt und im Ausschuss mit dem Antrag zur Leitpetition zur Sammelabstimmung gestellt.

(2) Nach dem Ausschussbeschluß über eine Massenpetition (Nr. 2.2 Abs. 3) eingehende weitere Eingaben mit demselben Anliegen wer-den nur noch gesammelt und zahlenmäßig erfaßt. Dem Ausschuss wird vierteljährlich darüber berichtet.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist nur während der Wahlperiode anwendbar, in der der Beschluß zur Leitpetition gefaßt wurde. Ändert sich während der Wahlperiode die Sach- und Rechtslage oder die Auffassung des Ausschusses, die der Beschlußfassung zum Gegenstand der Leitpetition zugrunde lag, ist das Verfahren nicht mehr anwendbar.

8.5 Bestätigung von Verzeichnissen und Protokollen

Dem Ausschuss werden zur Bestätigung vorgelegt:

8.6 Sammelübersichten/Gesonderter Ausdruck einer Beschlußempfehlung

(1) Der Petitionsausschuss berichtet dem Bundestag über die von ihm behandelten Petitionen mit einer Beschlußempfehlung in Form von Sammelübersichten (§ 112 Abs. 1 GO BT).

(2) Wird von einer Fraktion eine Aussprache über eine Beschlußempfehlung oder ein Änderungsantrag zu einer Beschlußempfehlung angekündigt, wird die Beschlußempfehlung gesondert ausgedruckt.

9. Bekanntgabe der Beschlüsse

9.1 Benachrichtigung der Petenten

9.1.1 Zeitpunkt und Inhalt der Benachrichtigung

Nachdem der Bundestag über die Beschlußempfehlung entschieden hat, teilt der Vorsitzende dem Petenten die Art der Erledigung seiner Petition mit. Die Mitteilung soll einen Hinweis auf die Sammelübersicht und - wenn über die Beschlußempfehlung eine Aussprache stattgefunden hat - auch einen Hinweis auf die Aus-sprache und das Plenarprotokoll enthalten. Die Begründung zur Beschlußempfehlung ist beizufügen.

9.1.2 Ferienbescheide

(1) Tritt der Bundestag für mehr als zwei Wochen nicht zu einer Sitzung zusammen und stimmen die Anträge der Berichterstatter und der Vorschlag des Ausschussdienstes zur Erledigung einer Petition überein, so wird der Petent bereits vor der Beschlußfassung durch den Bundestag über die Beschlußempfehlung mit Begründung unterrichtet (sog. Ferienbescheid).

(2) Dies gilt nicht bei Petitionen, die in den Ausschusssitzungen einzeln aufzurufen sind (Nr. 8.2.1), sowie in der Zeit vom Zusammentritt eines neuen Bundestages bis zum Zusammentritt eines neuen Petitionsausschusses.

9.1.3 Benachrichtigung einer Kontaktperson/Öffentliche Bekanntmachung

(1) Bei Petitionen, die von einer nichtrechtsfähigen Personengemeinschaft (Bürgerinitiative etc.) unter einem Gesamtnamen oder einer Kollektivbezeichnung eingebracht werden, wird über die Art der Erledigung in der Regel nur informiert, wer als gemeinsame Kontaktperson (Kontaktadresse) anzusehen ist.

(2) Das gleiche gilt bei Sammel- und Massenpetitionen.

(3) Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuss.

9.1.4 Zusätzliche öffentliche Bekanntmachung

Der Petitionsausschuss kann bei Nr. 9.1.3 Abs. 1 und 2 zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung beschließen.

9.2 Unterrichtung der Bundesregierung und anderer Stellen

9.2.1 Zuständigkeit für die Unterrichtung/Berichtsfristen

(1) Beschlüsse des Bundestages, eine Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, teilt der Bundestagspräsident dem Bundeskanzler mit. Beschlüsse des Bundestages, eine Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen, teilt der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister mit.

(2) Der Bundesregierung wird zur Beantwortung eine Frist von in der Regel 6 Wochen gesetzt.

(3) Richtet sich ein Berücksichtigungs- oder Erwägungsbeschluß an eine andere Stelle als die Bundesregierung (Nr. 6.3), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Beschlüsse des Bundestages, eine Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten, teilt der Bundestagspräsident dem Präsidenten des Europäischen Parlaments mit.

(5) Beschlüsse des Bundestages, eine Petition der Bundesregierung als Material zu überweisen, teilt der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister mit. Dieser soll dem Petitionsausschuss über die weitere Sachbehandlung spätestens nach einem Jahr berichten.

(6) Alle anderen Beschlüsse übermittelt der Vorsitzende.

9.2.2 Antworten der Bundesregierung und anderer Stellen

Der Ausschussdienst gibt die Antwort der Bundesregierung oder einer anderen Stelle (Nr. 6.3) den Ausschussmitgliedern durch eine Ausschussdrucksache zur Kenntnis.

10. Tätigkeitsbericht

Der Petitionsausschuss erstattet dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 3 GOBT).

*) Anlage zu 7.6 der Verfahrensgrundsätze

Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

1. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Wehrbeauftragten von einer Petition, wenn sie einen Soldaten der Bundeswehr betrifft. Der Wehrbeauftragte teilt dem Petitionsausschuss mit, ob bei ihm in derselben Angelegenheit ein Vorgang entstanden ist und ob er tätig wird.

2. Der Wehrbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss von einem Vorgang, wenn in derselben Angelegenheit erkennbar dem Petitionsausschuss eine Petition vorliegt.

3. Sind der Petitionsausschuss und der Wehrbeauftragte sachgleich befaßt, so wird der Vorgang grundsätzlich zunächst vom Wehrbeauftragten bearbeitet.

Wird der Petitionsausschuss tätig, so teilt er dies dem Wehrbeauftragten mit.

Der Wehrbeauftragte und der Petitionsausschuss unterrichten sich - regelmäßig schriftlich - von dem Fortgang der Bearbeitung und deren Ergebnis.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze
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