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Listenverbindung

Die in den Bundesländern aufgestellten Landeslisten einer Partei galten bis zur Bundestagswahl 1972 als eigenständige Listen, die bei der Sitzverteilung getrennt berücksichtigt wurden, es sei denn, damals wurde erklärt, dass sie verbunden waren.

Heute sieht das Bundeswahlgesetz vor, dass alle Landeslisten einer Partei bei der Sitzverteilung als verbunden anzusehen sind, wenn nichts anderes erklärt worden ist.

Verbundene Listen werden bei der Sitzverteilung gegenüber den anderen wie eine Liste behandelt. Die auf diese "verbundene" Liste entfallenden Sitze werden auf die einzelnen Landeslisten ebenfalls nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren weiterverteilt.

Je nachdem, ob Landeslisten verbunden sind oder nicht, k

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/l7
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