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246/2000
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BUNDESRATSFORDERUNGEN ZUR STEUERREFORM UMSETZEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/VOM-fi) Die Bundesregierung will den Spitzensatz der Einkommenssteuer ab 2005 um einen weiteren Prozentpunkt auf 42 Prozent absenken.

Bereits ab 2001 soll der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben für Unternehmer, die aus dem Berufsleben ausscheiden, wieder eingeführt werden.

Dies sind die Kernpunkte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (14/4217), mit denen Forderungen des Bundesrates umgesetzt werden sollen.

Der Bundesrat hatte dem am 6. Juli vom Bundestag verabschiedeten Steuersenkungsgesetz in seiner Sitzung am 14. Juli zugestimmt und dabei die Erwartung geäußert, dass diese beiden Forderungen erfüllt werden.

Der halbe durchschnittliche Steuersatz für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben soll von ausscheidenden Unternehmern ab 2001 einmal im Leben in Anspruch genommen werden können, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Diese Besteuerung soll nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nur für Gewinne bis 10 Millionen DM (ab 2002 fünf Millionen Euro) gelten.

Für diese Einkünfte soll er wählen können, ob er zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder die ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung beantragt.

Unterschreitet der tatsächlich ermittelte halbe durchschnittliche Steuersatz jedoch den jeweils gültigen Eingangssteuersatz, so müsse mindestens der Eingangssteuersatz anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes angesetzt werden, heißt es in dem Entwurf weiter.

Durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz werden die Steuerzahler um weitere rund 7 Milliarden DM entlastet, betont die Regierung.

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme eine Klarstellung vor, will nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs die Vergünstigungen auch auf den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, ausgedehnt würden.

Dies könne zu missbräuchlichen Gestaltungen mit erheblichen Steuerausfällen führen, so die Länderkammer.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0024602
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