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04/2002
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MIT GROSSER MEHRHEIT ANGENOMMEN

Neues Parteiengesetz stellt höhere Anforderungen an Rechnungslegung

(in) Der Bundestag hat am 19. April einen gemeinsamen Entwurf von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für ein achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (14/8778) gegen das Votum der PDS mit einer Änderung und einer im Plenum vorgetragenen Berichtigung angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Innenausschusses vom 17. April (14/8824). Damit werden die Anforderungen an die Rechnungslegung der politischen Parteien ausgeweitet.

Die Pflichten der Parteimitglieder, die Spenden entgegennehmen, werden konkretisiert. Zusätzlich werden die erstmals im Zusammenhang mit unrichtigen Rechenschaftsberichten aufgetauchten Fragen gesetzlich geregelt. Beispielsweise verpflichtet der Bundestag die Parteien, Fehler in bereits beim Bundestagspräsidenten eingereichten Rechenschaftsberichten nach deren Entdeckung sofort zu korrigieren.

Darüber hinaus wird die Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung so verändert, dass sie sich gleichermaßen auf den Stimmen- und den Zuwendungsanteil stützt. Die Einbeziehung der Zuwendungen einer Partei als Berechnungsgrundlage für die staatliche Teilfinanzierung wird insoweit begrenzt, als eine Partei das Mindeststimmenquorum bei mindestens drei Landtagswahlen und damit eine bundespolitische Bedeutung erlangt haben muss.

Bar nur noch bis 1.000 Euro

Barspenden sind künftig nur noch bis zur Höhe von 1.000 Euro zulässig. Spenden von mehr als 10.000 Euro pro Jahr müssen im Rechenschaftsbericht mit dem Spendernamen verzeichnet werden. Einzelspenden von über 50.000 Euro müssen dem Bundestagspräsidenten sofort angezeigt und veröffentlicht werden.

Mit dem Gesetz werden nach Auffassung der Fraktionen die Schatzmeister gestärkt. Der Bundestag hat überdies erstmals eine Strafvorschrift in das Parteiengesetz eingeführt, damit einzelne Parteimitglieder, welche die Vorschriften über die öffentliche Rechnungslegung umgehen und einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Bundestagspräsidenten einreichen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder dessen Gehilfe einen unrichtigen Prüfungsbericht erstellt.

Obergrenze angehoben

Schließlich wird die absolute Obergrenze auf volle Euro-Beträge abgerundet festgelegt. Durch diese Anhebung der absoluten Obergrenze (jährliches Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf) auf 133 Millionen Euro müssen Bund und Länder zusätzliche Haushaltmittel von jährlich maximal 7,74 Millionen Euro bereitstellen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Da der Länderanteil mit 50 Cent pro Listenstimme bei der jeweils letzten Landtagswahl nur unwesentlich vom bisherigen Betrag von 1 DM abweicht, muss fast ausschließlich der Bund die Mehrkosten tragen.

Im Ausschuss hatte die SPD auf die Einführung des Straftatbestandes verwiesen. Hier sei eine schwierige Gratwanderung vorgenommen worden, zumal es nicht tunlich erscheine, Ehrenamtliche auf den unteren Parteiebenen der Strafverfolgung auszusetzen. Festzustellen sei aber auch, dass vorsätzlich Handelnde keinen Schutz genießen könnten. Festgelegt werde, dass der Rechenschaftsbericht inhaltlich richtig sein müsse. Die Stellung des Bundestagspräsidenten als mittelverwaltende Behörde werde gestärkt und die Transparenz wesentlich verbessert. Nicht durchgesetzt habe sich die SPD darin, Spenden von Berufsverbänden auszuschließen und bei Provisionsanteilen geworbener Spenden eine "Nulllösung" zu erreichen.

Nach Meinung der CDU/CSU sind für eine zutreffende Definition der Macht einer Partei nicht nur die Spenden maßgeblich, sondern es muss generell das Vermögen einer Partei betrachtet werden. Entscheidend sei deshalb auch Transparenz beim Vermögen.

Bündnis 90/Die Grünen betonten, dass ein Mittel gefunden worden sei, künftig schwarzen Kassen entgegenzuwirken. Die illegale Spendeneinnahme müsse strafbar sein. Gleichzeitig dürfe aber nicht jedes ehrenamtlich tätige Parteimitglied der Angst vor Strafverfolgung ausgesetzt werden.

Die FDP hob hervor, dass staatliche Zuwendungen und Spenden ein legitimer Teil der Parteienfinanzierung sind. Die FDP hätte befürwortet, hieß es, wenn die Aufsicht vom Bundestagspräsidenten auf ein anderes Gremium übertragen worden wäre. So erweise man dem Amt des Bundestagspräsidenten keinen Gefallen.

PDS-Vorschläge abgelehnt

Die PDS monierte, der Entwurf verbessere zwar die Transparenz, gehe aber nicht weit genug. Einen Entschließungsantrag der Fraktion (14/8826) lehnte der Bundestag ab. Darin hatte die PDS unter anderem gefordert, Spenden juristischer Personen zu verbieten, die absolute Obergrenze nicht zu erhöhen, die Annahme von Spenden pro Person auf 50.000 Euro und von Barspenden auf 500 Euro jährlich zu begrenzen und die Publikationsgrenze auf 3.000 Euro zu senken. Einen PDS-Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die politischen Parteien (14/2719) lehnte der Bundestag ab. Gesetzentwürfe von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/7778) und der CDU/CSU (14/7441) erklärte er für erledigt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0204/0204045a
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