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Die Tragödie von Weimar

Auch der Reichspräsident der Weimarer Republik (1919–33) wurde unmittelbar vom Volk gewählt, und zwar auf sieben Jahre. Er hatte ebenfalls weitreichende Befugnisse und eine vom Reichstag, dem Parlament der Weimarer Republik, unabhängige Stellung. Zwar war der Reichskanzler als Regierungschef ebenso wie jeder seiner Minister dem Reichstag gegenüber verantwortlich. Jeder von ihnen musste zurücktreten, wenn ihm der Reichstag das Vertrauen entzog. Doch wurde der Kanzler nicht, wie in der Bundesrepublik Deutschland, vom Parlament gewählt, sondern vom Reichspräsidenten eingesetzt, der ihn notfalls auch ohne Rücksicht auf das Parlament ernennen und entlassen konnte. Auch besaß der Reichspräsident das nahezu unbeschränkte Recht, den Reichstag aufzulösen. Und schließlich räumte ihm der Artikel 48 der Reichsverfassung bei Notständen beinahe diktatorische Befugnisse ein. So bestand also ein zweigleisiges System, ein Nebeneinander einer Parlaments- und einer Präsidialdemokratie. Doch damit fuhr die Weimarer Republik ausgesprochen schlecht:

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/146/1463bund_02
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