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Bundestagswahl 2005

Der virtuelle Adler
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Informationen zur Bundestagswahl 2005

Bundesverfassungsgericht: Wahlergebnis wird am 18. September bekanntgegeben

ein Stimmzettel wird in die Wahlurne eingeworfen
Wahl des Bundestages
© dpa
Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats wies die Anträge ab, da eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Angriffsgegenstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption des Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde auslegte, wäre er unzulässig. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten sehen weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.

Zweifel an der Nachwahl unbegründet

Der Bundeswahlleiter Johann Hahlen teilt mit, dass die in der Öffentlichkeit geäußerten Zweifel an dem Verfahren der Nachwahl unbegründet sind.
Das Bundeswahlgesetz hat wegen des besonderen Charakters der Persönlichkeitswahl in den Wahlkreisen für den Fall des Versterbens eine(r) Wahlkreisbewerberin/Wahlkreisbewerbers eine Nachwahl angeordnet. Anders als bei den Landeslisten findet kein "Nachrücken" statt. Im Bundestagswahlrecht ist nicht die Aufstellung von "Ersatzbewerbern" vorgesehen. Der Gesetzgeber hat somit in Kauf genommen, dass die Wahlberechtigten in einem Wahlkreis ihre Stimmen in Kenntnis des Wahlergebnisses aus dem übrigen Wahlgebiet abgeben. Es wäre unzulässig, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen. Eine Geheimhaltung des Wahlergebnisses aus den nicht betroffenen 298 Wahlkreisen würde dem Bundestagswahlrecht zuwider laufen. Sie würde zudem dem demokratischen Charakter der Bundestagswahl widersprechen. ( Pressemitteilung des Bundeswahlleiters)

Informieren Sie sich zur Bundestagswahl 2005:

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlen2005_ex
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