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085/2001
Stand: 26.03.2001
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Rund 800.000 Straftäter sollen in der bundesweiten Gen-Datei erfasst werden

/Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Nach Worten der Bundesregierung können genaue Zahlen zum Umfang der künftigen DNA-Analysedatei nicht genannt werden. Die angeführte Größenordnung von rund 800.000 Straftätern entspreche aber in etwa der Anzahl von Personen, die für eine Erfassung in der DNA-Datei in Frage kommen, erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/5533) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/5368). Darin hatten die Abgeordneten nach den gesetzlichen Grundlagen der so genannten Gen-Datei gefragt und wissen wollen, in welchem Umfang die DNA-Erfassung von Straftätern vorgesehen ist. In der Antwort wird erläutert, Voraussetzung für eine Erfassung in der Gen-Datei sei unter anderem eine nicht getilgte Eintragung im Bundeszentralregister. Zum Stichtag 5. Januar 2001 seien den Angaben zufolge knapp 6,26 Millionen Personen wegen Straftaten im Bundeszentralregister eingetragen, darin seien allerdings auch Eintragungen wegen einer Verwaltungsentscheidung enthalten. Bereits gespeichert seien derzeit 93.672 Datensätze, davon

83.806 so genannte Personendatensätze und weitere 9.866 Spurendatensätze. Ob zusätzliche DNA-Identifizierungsmuster in den Dateien anderer Polizeidienststellen gespeichert seien, entziehe sich ihrer Kenntnis, so die Regierung.

Laut Antwort darf nach dem Gesetz eine molekulargenetische Untersuchung durchgeführt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen einen Täter erneut ein Verfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen ist. Darüber hinaus dürfe eine DNA-Identitätsfeststellung von Personen erfolgen, die wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt oder wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit nicht verurteilt worden seien. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sei vor Erlass der Errichtungsanordnung für die DNA-Analyse-Datei gehört worden. Er habe keine Einwände geltend gemacht. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestätigt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_085/06
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