Zulassungspflicht bei Transportbehältern für abgereichertes Uran angekündigt
Berlin: (hib/WOL) Um dem chemischen Gefährdungspotenzial von natürlichem oder abgereichertem Uran (Uranhexafluorid, UF6) Rechnung zu tragen, hat die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) bei der letzten Revision ihre Empfehlungen geändert. Die speziellen Anforderungen an UF6-Transportbehälter sollen am 1. Januar 2002 in Kraft treten, wie die Bundesregierung in der Antwort ( 14/6692) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/6254) erklärt. Danach unterliegen die 48 so genannte Y-Behälter für natürliches oder abgereichertes Uran künftig einer Zulassungspflicht, die unter anderem auch die Integrität bei einem Brand einschließt. Nach den gegenwärtig gültigen Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter sind nach Regierungsangaben Verpackungen zum UF6-Transport noch als "Industrieversandstücke" eingruppiert.
Die Lagerung von UF6 in Deutschland ist laut Antwort zeitlich begrenzt. Nach Fristablauf sei die Sicherheit einer weiteren langfristigen Zwischenlagerung mit einem neuen Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Im Rahmen dieser Genehmigung würden auch Korrosionsschäden erfasst. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Materialforschung sei die "innere Korrosion" der Behälter auch bei einem Zeitraum über Jahrzehnte nur unbedeutend. Maßgeblich für ein Versagen von Behältern sei vielmehr die Korrosion von außen. Diese könne aber zuverlässig unter Kontrolle gehalten werden, wenn wiederkehrende Prüfungen vorgenommen würden..