Lichtbilder von Gefangenen zur Identitätskontrolle gefordert
Berlin: (hib/NEI) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Haftanstalten sollen Lichtbilder von Gefangenen aufgenommen und gespeichert werden können, auf die dann beim Verlassen der Anstalt für erforderliche Identitätskontrollen zugegriffen werden kann. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (14/9197) vor. Ferner schafft der Entwurf eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung dieser Lichtbilder an die zuständigen Stellen für Zwecke der Fahndung und Festnahme. Zur Begründung wird angeführt, dass Verwechslungen von Gefangenen sowohl unbeabsichtigt vorkommen, als auch mit Absicht herbeigeführt werden. Die Bilder sollen nur der Identitätskontrolle während der Dauer des Vollzugs in der jeweiligen Anstalt dienen und im Falle einer Verlegung gelöscht werden. Zudem soll das Gesetz die Grundlage dafür schaffen, dass personenbezogene Daten von Gefangenen etwa an Finanzbehörden zum Zwecke der Besteuerung übermittelt werden können. Begründet wird dies mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung.
Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme für eine Umformulierung dahin gehend aus, dass die Lichtbilder nicht zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, sondern "zum Zwecke des Vollzugs der Freiheitsstrafe" aufgenommen und gespeichert werden dürfen. Auch solle die Nutzung der Lichtbilder nicht auf die Abteilung beschränkt bleiben, in der die Gefangenen untergebracht sind. Dies verkenne die Erfordernisse auf Grund der praktischen Gegebenheiten und der verflochtenen Abläufe in den Justizvollzugsanstalten, so die Länderkammer. Anstatt die Lichtbilder nach Verlegung oder Entlassung der Gefangenen automatisch zu löschen, sollte nach Ansicht des Bundesrates auf die bereits bestehende Regelung im Strafvollzugsgesetz zurückgegriffen werden, nach der entsprechende Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten solle auch zur Geltendmachung sonstiger Forderungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen.
Die Bundesregierung widerspricht diesen Vorschlägen in ihrer Gegenäußerung (14/9235). Sie lehnt insbesondere die Verlängerung der Speicherfrist auf zwei Jahre ab, da der mit dem Gesetzentwurf angestrebte Zweck nach Entlassung oder Verlegung des Gefangenen erfüllt sei. Auch einer Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Geltendmachung "sonstiger Forderungen" stimmt die Regierung nicht zu. Sie weist darauf hin, dass Übermittlungen, die in anderen Gesetzen vorgesehen sind bereits jetzt möglich seien. Darüber hinaus sieht sie wegen mangelnder Klarheit und Bestimmtheit in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.