hib-Meldung
314/2004
Stand: 16.12.2004
FDP will Drittmittelwerbung für Forschungszwecke erleichtern
15/4513) ein. Die Bundesregierung solle zu
diesem Zweck einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Umgang mit
Mitteln Dritter für Forschung, Lehre, Aus- und Fortbildung an
Hochschulen und Hochschulkliniken im Hinblick auf strafrechtliche
Bestechungsdelikte auf eine einwandfreie Grundlage stellt und den
Grundsatz einführt, dass die Annahme von Drittmitteln für
Forschung und Lehre zulässig ist. Zurzeit bestehe ein
erheblicher Widerspruch zwischen der Notwendigkeit oder gesetzlich
normierten Dienstpflicht, Drittmittel einzuwerben und den
strafrechtlichen Regelungen, die die Annahme von Geschenken und
Vorteilen im Amt untersagen. Hier könne es zu erheblichen
Wertungswidrigkeiten zwischen der Verpflichtung zur Einwerbung von
Drittmitteln, auf die die Hochschulen in Zeiten knapper Kassen
angewiesen seien, und einer effektiven Korruptionsbekämpfung
kommen. Als das Kernproblem bezeichnet die Fraktion die weite
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vorteil", dessen Interpretation
nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
"extrem" weit bis zum ideellen Nutzen greife. Der
Empfängerkreis wurde zudem - so die FDP weiter - auch auf
Dritte erweitert. Zwar sehe das Gesetz eine
Genehmigungsmöglichkeit vor, diese werde jedoch nur in sehr
engen Grenzen erteilt. Zahlreiche Hochschullehrer sahen sich nach
Angaben der Antragsteller daher in der Vergangenheit mit
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert. Dabei
würden besonders hart die Universitätskliniken getroffen.
Als Konsequenz daraus gingen viele Unternehmen dazu über,
Kooperationen mit rein privatrechtlich geführten
Forschungseinrichtungen einzugehen, die nicht den weiten
Straftatbeständen der Amtsdelikte unterliegen, sondern den
weitaus engeren der Straftaten gegen den Wettbewerb. Andere
wählten gleich den Weg einer Unterstützung von
Forschungsprojekten im Ausland. Diese Rechtsunsicherheiten
können nach Meinung der Liberalen nur durch eine
bundeseinheitliche Regelung aufgehoben werden, um eine
Zersplitterung des Drittmittelrechts in Deutschland zu verhindern.
So solle das Strafrecht so geändert werden, dass die
Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung für solche
Fälle straflos gestellt wird, in denen das Dienst- oder
Hochschulrecht der Länder die Einwerbung von Mitteln Dritter
für Forschungsvorhaben und die Lehre ausdrücklich erlaubt
oder sie sogar fordert. Zur Vermeidung von Abhängigkeiten und
im Sinne von Transparenz sollten solche Einwerbungen angezeigt und
von der Hochschule oder Universitätsklinik genehmigt werden.
Im Sinne der Transparenz sollten bei der Novellierung des
Hochschuldienstrechts die Hochschulen die Möglichkeit
erhalten, ihre Bilanzen regelmäßig von unabhängigen
Institutionen oder Wirtschaftsprüfern kontrollieren zu lassen.
Die Bundesregierung solle zusammen mit den Bundesländern eine
möglichst einheitliche Regelung zur Drittmitteleinwerbung an
Hochschulen und Kliniken verabschieden, die die angeführten
Punkte enthält.
Berlin: (hib/BES) Für mehr Freiheit bei der Einwerbung von
Drittmitteln für Forschungszwecke an Hochschulen und
Universitäten setzt sich die FDP-Fraktion in einem Antrag (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_314/02