hib-Meldung
314/2004
Stand: 16.12.2004
Bundesratsvorschläge zum Pfandbriefrecht überwiegend abgelehnt
15/4321). In der Gegenäußerung der
Regierung (
15/4487) zur Stellungnahme der
Länderkammer heißt es beispielsweise, dass in das Gesetz
keine Vorschriften über andere gedeckte Schuldverschreibungen
aufgenommen werden sollten, weil dies den Rahmen des Gesetzes
sprengen würde. Die Regierung bezweifelt, dass es
überhaupt ein Bedürfnis für Vorschriften über
andere gedeckte Schuldverschreibungen gibt. Der Gesetzentwurf der
Regierung zielt darauf ab, allen Kreditinstituten die Ausgabe von
Pfandbriefen zu ermöglichen, die bestimmte
Qualitätsanforderungen ausfüllen können. Dazu soll
das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definiert werden,
dessen Betrieb eine Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht voraussetzt. Die künftigen
Pfandbriefemittenten, vor allem die öffentlich-rechtlichen
Institute, hätten ein großes Interesse daran, dass das
Pfandbriefgesetz möglichst schnell verabschiedet wird,
heißt es in der Gegenäußerung weiter. Die
Regierung spricht sich dagegen aus, so genannte
Luftfahrzeugpfandbriefe einzuführen. Eine Ausdehnung des
Pfandbriefs auf andersartige Deckungswerte als die bekannten
könnte zu Zweifeln an der Kontinuität des deutschen
Pfandbriefrechts führen, heißt es zur Begründung.
Ebenso wenig stimmt die Regierung dem Vorschlag zu, bei
Hypothekenpfandbriefen und bei öffentlichen Pfandbriefen
jeweils die Deckung durch Pfandbriefe derselben Gattung zuzulassen.
Dadurch würden die direkte Verantwortung der Pfandbriefbank
für die Deckungswerte sowie die Transparenz der Deckungsmasse
eingeschränkt. Eine höhere Transparenz der Deckungsmasse
sei aber ein wesentliches Anliegen des Pfandbriefgesetzes.
Darüber hinaus übernimmt die Regierung nicht das
Anliegen, die Beleihung eines Schiffes maximal 20 Jahre lang
zuzulassen. Der Schutz der Schiffspfandbriefgläubiger gebiete
es, bei der Festlegung der zeitlichen Beleihungsfähigkeit die
potenzielle Betriebsdauer des Schiffes nicht voll
auszuschöpfen. Die zeitliche Differenz zwischen technischer
Betriebsdauer und Beleihungszeitraum diene als "Sicherheitspuffer"
zum Schutz der Pfandbriefgläubiger.
Berlin: (hib/VOM) Überwiegend negativ äußert sich
die Bundesregierung zu Prüfbitten und Vorschlägen des
Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf zur Neuordnung des
Pfandbriefrechts (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_314/04