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Oktober 09/1999
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FAZIT AUS ANHÖRUNG

Regelungen zum Datenschutz und zur Soziotherapie geändert

(ge) Die Klarstellungen im Bereich der Soziotherapie sowie Veränderungen der Regelung zum Datenschutz machen einen großen Teil der Änderungsanträge von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf der Koalition zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (14/1245) aus.

Am 6. Oktober diskutierte der Ausschuss die Änderungspakete im Detail. Den Ausführungen der Regierung zufolge haben sich die meisten Änderungen aufgrund der vier Sachverständigenanhörungen zur Gesundheitsreform ergeben. So wird u.a. klargestellt, dass Soziotherapie erst nach Genehmigung durch die Krankenkasse erbracht werden darf und auf der Grundlage eines ärztlichen Behandlungsplanes verordnet werden muss.

Darüber hinaus wird nun im Gesetz festgehalten, durch die Verordnung von Soziotherapie als vertragsärztliche Leistung werde das Leistungsspektrum der Psychotherapeuten nicht erweitert. Zudem soll der Bundesausschuss nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches Richtlinien über die Verordnung von Soziotherapie erarbeiten und in den Richtlinien auch die "Ziele" bestimmen.

Wie die Regierung im Ausschuss weiter erläuterte, soll eine flächendeckend hohe Qualität der Leistungserbringung mit Soziotherapie sichergestellt werden, indem die Spitzenverbände der Krankenkassen ermächtigt werden, gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer festzulegen.

Gesetzlich verankert wird nun auch, dass die Versicherten im Rahmen der hausärztlichen Versorgung "schriftlich" in die Weitergabe von Daten einwilligen müssen und diese Einwilligung auch widerrufen können. Wie die Regierung erläuterte, ist diese Ergänzung der Schriftlichkeit und des Widerrufs nach Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus nationalen und EU­weiten datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Die Befürchtungen aus den Reihen der CDU/CSU, diese Regelung sei möglicherweise schlecht praktikabel, teilt die Regierung nicht. Jeder Patient könne bei seinem Besuch beim Arzt die schriftliche Erklärung abgeben. Ein großer Aufwand sei dafür nicht erforderlich.

Im Gesetz wird ferner festgehalten, ein behandelnder Leistungserbringer dürfe aus der gemeinsamen Dokumentation die den Versicherten betreffenden Verhandlungsdaten und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung schriftlich erteilt hat, die Information für den "konkret anstehenden Behandlungsfall" genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach dem Strafgesetzbuch zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Weitere Veränderungen betreffen die Vergütung in der integrierten Versorgung. So wird festgehalten, dass die Verträge zur integrierten Versorgung die Vergütung festlegen. Dies bedeutet laut Regierung, dass unabhängig von anderen Budget­ und Vergütungsregelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung) die Vertragspartner der integrierten Versorgung eigenständige Vergütungsregelungen zu vereinbaren haben.

Die Regierung legte weiter dar, in dem Gesetz werde es auch eine Änderung zum Globalbudget geben, um die von den Experten befürchtete "Risikoselektion" zu verhindern. So werde festgeschrieben, die Veränderungen der Versichertenzahl­ und Struktur der Krankenkasse seien zu berücksichtigen. Somit werde klargestellt, dass bei der Ermittlung des Globalbudgets nur die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten einzubeziehen seien. Insbesondere Zahlungen in den Risikostrukturausgleich würden nicht in das Globalbudget einbezogen, weil deren Berücksichtigung zu einer nicht sachgerechten Erhöhung der Summe des Globalbudgets führen würde, betonte die Regierung auf Nachfrage des Ausschusses.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9909/9909022a
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