GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG Täter-Opfer-Ausgleich in Prozessordnung verankern(re) Den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich möchte die Bundesregierung in der Strafprozessordnung (StPO) verankern. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf (14/1928) vorgelegt. Die Regierung erläutert, trotz bereits erfolgter rechtlicher Regelungen werde in der Praxis dieses Instrument, gerade im Bereich des Erwachsenenstrafrechts, noch nicht in dem Maße genutzt, wie dies möglich und wünschenswert wäre. Nur ein kleiner Teil der von der Strafjustiz zu bewältigenden Verfahren werde auf diesem Wege erledigt. Als ein wesentlicher Grund dafür werde vielfach das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs in der StPO genannt. Der Entwurf schlägt deshalb vor, Gerichten und Staatsanwaltschaften künftig ausdrücklich die Prüfung der Möglichkeit aufzugeben, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken, einen solchen Ausgleich aktiv herbeizuführen. Ferner soll in Zukunft ein ernsthaftes Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Möglichkeit eröffnen, das Strafverfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen (Paragraph 153a StPO) einzustellen. Zudem möchte die Regierung den Täter-Opfer-Ausgleich dadurch fördern, dass die Anwaltschaft verstärkt eingebunden wird. So sollen Bemühungen der Rechtsanwälte, die sich als Verteidiger oder Rechtsbeistand des Verletzten um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemühen helfen, regelmäßig höhere Gebühren als bislang abrechnen dürfen. Nicht bewährt haben sich dem Gesetzentwurf zufolge Vorschriften des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden, die das Verfahren zum Täter-Opfer-Ausgleich in den neuen Ländern zum Inhalt haben. Diese Vorschriften sollen deshalb nach Ansicht der Regierung aufgehoben werden, um die Möglichkeit zu eröffnen, die verfahrenstechnischen Vorschriften zum Täter-Opfer-Ausgleich im Wege landesrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Der Bundesrat verdeutlicht in seiner Stellungnahme, er bitte die Regierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass die den Ländern durch das vorgesehene Gesetz entstehenden Mehrkosten sowie mögliche Verfahrensrisiken vermieden werden. Die Regierung sagt in ihrer Gegenäußerung eine solche Prüfung zu. Sie weist jedoch darauf hin, die gewollte Stärkung des Täter-Opfer-Ausgleichs werde notwendig auch dazu führen, dass bestehende Ausgleichsstellen stärker genutzt und vielleicht auch neue Stellen dieser Art geschaffen werden müssen. Dadurch entstehende Mehrkosten seien unvermeidlich. Die Regierung geht in diesem Zusammenhang aber auch davon aus, dass zumindest teilweise ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich strafgerichtliche Hauptverhandlungen und auch Zivilprozesse überflüssig macht. Die besondere Motivation eines solchen Ausgleichs für den Beschuldigten, nämlich Verantwortung zu übernehmen und daraus Folgerungen in Richtung auf ein straffreies Leben zu ziehen, könne zudem zur Einsparung andernfalls anfallender "erheblicher gesamtgesellschaftlicher Kosten" führen. |