Transparenz bei Konzernabschluss auch mit Ordnungsgeld durchsetzen(re) Mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen sowie der CDU/CSU und der PDS hat der Bundestag am 16. Dezember das Kapitalgesellschaften und CoRichtlinieGesetz beschlossen. Die Bundesregierung hatte dazu einen Gesetzentwurf (14/1806) vorgelegt, der auch dazu dienen sollte, eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union (90/605 EWG) umzusetzen. Die F.D.P. stimmte als einzige Fraktion gegen die Vorlage. Der auf Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses (14/2353) gefasste Beschluss sieht vor, künftig ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten, um die bisher schon bestehende gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Jahres und Konzernabschlüssen durchsetzen zu können. Auf eine ursprünglich vorgesehene Kombination von Zwangs und Ordnungsgeldverfahren verzichteten die Abgeordneten. Die Mindesthöhe dieses Ordnungsgeldes soll 2.500 Euro (rund 4.890 DM) betragen. Das Parlament folgte damit einer Anregung des Bundesrates. Außerdem sollen bestimmte Personenhandelsgesellschaften in den Anwendungsbereich der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches einbezogen werden. Zudem ist aufgrund zwingender EUrechtlicher Vorschriften die Konzernabschlusspflicht auf bisher konzernabschlussbefreite Unternehmen auszudehnen. Zudem ist eine Erweiterung des Anwendungsbereiches einer weiteren Vorschrift des HGB, in der die Befreiung von der Ausstellungspflicht geregelt ist, künftig auch auf nichtbörsennotierte Unternehmen, welche ihre Wertpapiere an einem organisierten Markt handeln lassen, vorgesehen. Ferner sollen die so genannten Schwellenwerte, die für die Abgrenzung von kleinen, mittleren und großen Unternehmen maßgeblich sind, um rund 25 Prozent erhöht werden. Das Parlament beschloss des Weiteren, die Frist zur Offenlegung von Jahres und Konzernabschluss für mittlere und große Unternehmen von bisher neun auf zwölf Monate zu verlängern. Da diese Frist schon für kleine Unternehmen bestehe, würden damit die Offenlegungsfristen vereinheitlicht, so die Abgeordneten. Außerdem entschied sich das Parlament dafür, die neuen Vorschriften zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften und Co. erstmals auf das nach dem 31. Dezember dieses Jahres beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Sozialdemokraten, Bündnisgrüne, Christdemokraten und PDS erklärten dem Bericht des Rechtsausschusses zufolge, das Gesetz stelle eine angemessene und sachgerechte Lösung dar, EUrechtliche Vorgaben umzusetzen. Es enthalte im Übrigen weitreichende Erleichterungen für bilanzierende Unternehmen. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vorschrift des HGB zur Befreiung von der Aufstellungspflicht ermögliche es künftig in weit größerem Umfang als bisher kapitalmarktorientierten Unternehmen, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen. Diese als sachgerecht bezeichnete Regelung stelle insofern einen wichtigen Schritt zur Verbesserung des Kapitalmarktplatzes Deutschland dar. Die vorgesehene Herabsetzung der Schwellenwerte mit Blick auf die Verpflichtung zum Aufstellen eines Konzernabschlusses sei aufgrund EUrechtlicher Vorgaben unausweichlich, so die Mehrheit des Parlaments weiter. Die F.D.P. begründete ihr Abstimmungsverhalten damit, nach ihrer Auffassung gehe der Bundestag bei der Umsetzung der GmbH und CoRichtlinie über das EUrechtlich vorgeschriebene Mindestmaß unnötig hinaus. Zudem sei das nunmehr vorgesehene Ordnungsgeldverfahren zur Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Offenlegung von Jahres und Konzernabschluss zu strikt. Außerdem seien Übergangsregelungen für den Zugang von Anwälten und Steuerberatern zum Beruf der Vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer vorzusehen, so die Liberalen. |