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Dezember 12/2000
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MIT MEHRHEIT DER KOALITION

Parlament verabschiedet Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

(in) Verabschiedet wurde am 7. Dezember der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (14/4451,14/4920). Die CDU/CSU hatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung im Prinzip positiv bewertet, ihn aber im Hinblick darauf, dass ihr Änderungsantrag nicht berücksichtigt worden ist, abgelehnt.

Die Fraktionen der F.D.P. wie der PDS hatten ihre Ablehnung bzw. Enthaltung damit begründet, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung Durchsuchungs- und Zutrittsrechte verankert seien, die sie für unzumutbar halten.

Der Innenausschuss hatte den Gesetzentwurf einen Tag zuvor abschließend beraten und ihm in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Enthaltung der PDS zugestimmt. Der Gesetzesinitiative vorangegangen war eine Häufung von Angriffen gefährlicher Hunde (so genannter Kampfhunde) auf Menschen und vor allem auf Kinder. Dabei war es auch zu Todesfällen gekommen. Die Regierungskoalition hatte erklärt, dies könne nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit von Menschen dürften nicht durch gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive Maßnahmen zum Schutz der Menschen seien geboten.

Abwehr von Gefahren durch Hunde in erster Linie Ländersache

Da die Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde in erster Linie Aufgabe der Länder sei, könne und wolle der Bund mit seinem Gesetz die länderrechtlichen Regelungen durch seine Kompetenz sinnvoll ergänzen. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hätten oder würden die Bundesländer entsprechende Regelungen erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder habe sich mit ihren Beschlüssen vom 5. Mai und 28. Juni auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die von den einzelnen Ländern auf dem Wege von Gesetzen oder Verordnungen umgesetzt werden sollen.

Als gefährliche Hunde sind in dem Gesetz Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier ausgewiesen. Der gleiche Begriff gilt auch für deren Kreuzungen untereinander sowie für Kreuzungen mit anderen Hunden und für Hunde, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Einfuhr und Zucht gefährlicher Hunde verboten

Dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zufolge wird das Verbringen solcher gefährlichen Hunde aus den Staaten der Europäischen Union sowie die Einfuhr solcher Hunde nach Deutschland aus Drittstaaten verboten. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer diesem Gesetz zuwider handelt. Auch die Zucht und damit jede Vermehrung gefährlicher Hunde wird strafbewehrt, ebenso der Handel mit diesen Tieren. Mit Strafe bewehrt sind danach auch Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote. Dabei wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmte Hunde nur über bestimmte, nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind.

Gesetzlich geregelt wird die Verpflichtung von Haltern gefährlicher Hunde, Auskunft zu geben oder Prüfungen zuzulassen. Danach dürfen etwa Personen, die von einer zuständigen Behörde beauftragt sind, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Grundstücke von Haltern, deren Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten. Auch die Wohnräume von Auskunftspflichtigen dürfen im Rahmen solcher Amtshandlungen betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige soll dabei die mit der Überwachung beauftragten Personen unterstützen und hat ihnen auf Verlangen Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen und zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung einzelner Hunde Hilfestellung zu leisten, auf Verlangen die Tiere aus Transportmitteln zu entladen und die für die Haltung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Um im Rahmen des Gesetzes die Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnenzu können, wurde auch das Tierschutzgesetz geändert. Danach dürfen Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, nicht gehalten oder ausgestellt werden. Vor allem aber wird die Haltung und das Verbringen von Tieren auch im Inland verboten, "wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des Gesetzes" aufweisen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0012/0012040a
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