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Erläuterungen zur Geschäftsordnung
die Geschäftsordnung
© DBT
Geschichte und Sinn der
Geschäftsordnung
Das Parlament, das diesen Namen verdient, ist eine Versammlung frei gewählter, mit großem Selbstbewusstsein und einer gewaltigen Portion Parteilichkeit ausgestatteter Frauen und Männer. Ihre Eigenständigkeit ("nur ihrem Gewissen unterworfen", heißt es im Grundgesetz) wird durch die Verbindung in Fraktionen rechtlich nicht geschmälert, auch wenn das Wort von der Fraktionsdisziplin etwas anderes nahelegt und im Parlamentsalltag auch bewirkt. Um ihr Zusammenwirken zu ermöglichen und ihren vielfältigen persönlichen Wettbewerb auf das Maß des Hinnehmbaren wie des Nützlichen zu beschränken, bedarf es seit jeher Regeln. Dabei wäre es nicht hinreichend, wenn diese Regeln jeweils für eine knappe Mehrheit akzeptabel wären, von der Minderheit jedoch als ungerecht empfunden würden. Nichts muss so unstreitig sein wie die Regeln des Streits. Nicht von ungefähr haben die "preußischen" Verfassungsurkunden des Staates Preußen von 1850, des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871 in den Geschäftsordnungen nicht nur die Regelung "des Geschäftsganges" sondern auch "der Disziplin" der Kammern und schließlich des Reichstages gesehen. Königen und Kaisern fiel es stets schwer zu glauben, dass die Volksvertretungen ohne die hoheitlichen Wegweisungen sich selber zu bändigen wüssten; zumindest den Appell, sich zu disziplinieren, wollten sie den Abgeordneten mit auf den Weg geben. Entsprechend lange hat es gedauert, bis die Nachahmungen des englischen Parlaments ihr Recht klargestellt hatten, ihren inneren Betrieb selber zu bestimmen. Staaten in denen eine Majestät, der Souverän war, taten sich dabei etwas schwerer als jene, in denen das Volk als der Souverän und das Parlament als dessen höchste Vertretung feststanden.
Als Vordenker und systematischer Lehrer der parlamentarischen Geschäftsordnung gilt der Brite Jeremy Bentham (1749-1832). Sein Werk beeinflusste auch die von Robert von Mohl entworfene Geschäftsordnung der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche (1848/49). Bereits da war eine Regelung sichtbar, die ohne besondere Anstrengung als Vorläuferin der hier vorgestellten Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zu erkennen ist. Die dazwischen liegenden Geschäftsordnungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes von 1868, der Nationalversammlung von 1919 sowie des Reichtages von 1922 (die auch in den ersten beiden Jahren der ersten Wahlperiode des Deutschen Bundestages galt) sind gut passende Glieder der historischen Kette.
Das Parlament, das diesen Namen verdient, ist eine Versammlung frei gewählter, mit großem Selbstbewusstsein und einer gewaltigen Portion Parteilichkeit ausgestatteter Frauen und Männer. Ihre Eigenständigkeit ("nur ihrem Gewissen unterworfen", heißt es im Grundgesetz) wird durch die Verbindung in Fraktionen rechtlich nicht geschmälert, auch wenn das Wort von der Fraktionsdisziplin etwas anderes nahelegt und im Parlamentsalltag auch bewirkt. Um ihr Zusammenwirken zu ermöglichen und ihren vielfältigen persönlichen Wettbewerb auf das Maß des Hinnehmbaren wie des Nützlichen zu beschränken, bedarf es seit jeher Regeln. Dabei wäre es nicht hinreichend, wenn diese Regeln jeweils für eine knappe Mehrheit akzeptabel wären, von der Minderheit jedoch als ungerecht empfunden würden. Nichts muss so unstreitig sein wie die Regeln des Streits. Nicht von ungefähr haben die "preußischen" Verfassungsurkunden des Staates Preußen von 1850, des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871 in den Geschäftsordnungen nicht nur die Regelung "des Geschäftsganges" sondern auch "der Disziplin" der Kammern und schließlich des Reichstages gesehen. Königen und Kaisern fiel es stets schwer zu glauben, dass die Volksvertretungen ohne die hoheitlichen Wegweisungen sich selber zu bändigen wüssten; zumindest den Appell, sich zu disziplinieren, wollten sie den Abgeordneten mit auf den Weg geben. Entsprechend lange hat es gedauert, bis die Nachahmungen des englischen Parlaments ihr Recht klargestellt hatten, ihren inneren Betrieb selber zu bestimmen. Staaten in denen eine Majestät, der Souverän war, taten sich dabei etwas schwerer als jene, in denen das Volk als der Souverän und das Parlament als dessen höchste Vertretung feststanden.
Als Vordenker und systematischer Lehrer der parlamentarischen Geschäftsordnung gilt der Brite Jeremy Bentham (1749-1832). Sein Werk beeinflusste auch die von Robert von Mohl entworfene Geschäftsordnung der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche (1848/49). Bereits da war eine Regelung sichtbar, die ohne besondere Anstrengung als Vorläuferin der hier vorgestellten Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zu erkennen ist. Die dazwischen liegenden Geschäftsordnungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes von 1868, der Nationalversammlung von 1919 sowie des Reichtages von 1922 (die auch in den ersten beiden Jahren der ersten Wahlperiode des Deutschen Bundestages galt) sind gut passende Glieder der historischen Kette.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/go_erl/gescho01