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002/2002
Stand: 07.01.2002
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Keine Kennzeichnungspflicht für Videokameras an Bundesliegenschaften

/Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Eine Kennzeichnungspflicht für Videokameras an Bundesliegenschaften besteht nicht. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/7905) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/7568). Danach umfasst die entsprechende Vorschrift im Bundesdatenschutzgesetz nur öffentlich zugängliche Räume wie etwa Bahnsteige, Verkaufsräume, Schalterhallen oder Ausstellungsräume von Museen. Die an den Bundesliegenschaften für die Überwachung von Liegenschafts- und Gebäudegrenzen eingesetzten Videokameras dienten hingegen nicht der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume, sondern lediglich der Zugangskontrolle. Im Übrigen seien diese Videokameras für jedermann erkennbar. Videobilder werden den Angaben zufolge nur noch nach Auslösung eines Alarms oder bei dem Versuch des Eindringens in eine Liegenschaft des Bundes aufgezeichnet. Wenn bei der Auswertung festgestellt werde, dass es sich dabei um eine Straftat handeln könne, würden die Bilder gemäß Strafprozessordnung als Beweismittel im Strafverfahren verwandt und gesichert. Alle anderen Bilder würden überschrieben und somit automatisch gelöscht. Die Zahl der eingesetzten Videokameras an insgesamt 55 Bundesliegenschaften wird in der Antwort mit 1477 angegeben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_002/09
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