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Juli 07/2000
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VERMÖGENSRECHTSERGÄNZUNGSGESETZ BESCHLOSSEN

Ersatzgrundstücksregelung wird rückwirkend gestrichen

(fi) Der Bundestag hat am 7. Juli die ersatzlose und rückwirkende Streichung der Ersatzgrundstücksregelung im Paragrafen 9 des Vermögensgesetzes beschlossen, als er dem Regierungsentwurf für das Vermögensrechtsergänzungsgesetz ( 14/1932) gegen die Stimmen der Opposition zustimmte. Er folgte damit einer Empfehlung des Finanzausschusses ( 14/3802) vom 5. Juli.

Die Bundesregierung hatte den Wegfall dieser für Grundstücke in den neuen Ländern bedeutsamen Regelung damit begründet, dass auf Grund der Auslegung des Paragrafen 9 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bezifferbare Mehrausgaben in Milliardenhöhe für den Bundeshaushalt entstanden wären.

Die CDU/CSU kritisierte die Regelung im Finanzausschuss als Willkür durch den Gesetzgeber, der den Betroffenen einen angemessenen Ausgleich für einen verfassungswidrigen Eingriff versagen wolle. Nach Meinung der Regierung hat ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Betroffenen nicht entstehen können, weil es zu dieser Problematik noch keine Praxis gegeben habe. Der Bundestag und zuvor der Finanzausschuss lehnten mit der Koalitionsmehrheit einen Änderungsantrag der F.D.P. ( 14/3826) ab, die Erwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer beizubehalten.

Vorgaben der Richter

Die Ersatzgrundstücksregelung hat die Möglichkeit eröffnet, Personen statt durch Geld durch ein Ersatzgrundstück zu entschädigen, wenn eine Rückgabe ihres Grundstücks wegen des redlichen Erwerbs durch einen anderen nicht möglich ist. Dieses Ersatzgrundstück sollte von der jeweiligen Gemeinde dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1998 entschieden, dass die Gemeinden vom Bund den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe des Verkehrswerts eines Ersatzgrundstücks verlangen können. Diese Auslegung hätte den Bundesetat nach Einschätzung der Regierung stark belastet.

In dem Gesetz ist ferner die Einführung einer Bemessungsgrundlage für die Entschädigung bei "entzogenen beweglichen Sachen" beschlossen worden. Dem hatten auch CDU/CSU und F.D.P. bei Enthaltung der PDS zugestimmt. Auch diese Regelung war auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich geworden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1998 entschieden, dass auch für entzogene bewegliche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht mehr feststellbar ist, eine Entschädigung gewährt werden muss.

Die Anhebung des Kaufpreises für Agrarflächen auf den Verkehrswert abzüglich 35 Prozent sowie die Streichung der Stichtagsregelung "3. Oktober 1990" als Erwerbsvoraussetzung hatte der Ausschuss mit Koalitionsmehrheit bei Enthaltung der PDS beschlossen. Diese Neuregelung wurde durch eine Entscheidung der EU-Kommission erforderlich, die die Ausgleichsregelung bei ehemals volkseigenen Agrarflächen beanstandet hatte.

Der Finanzausschuss hatte Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen angenommen, Kaufbewerbern, deren Kaufantrag abgelehnt wurde, den alten Kaufpreis in Höhe des dreifachen Einheitswertes zu gewähren und das Wohnsitzerfordernis beim Erwerb von Waldflächen so zu regeln, dass die Wohnsitznahme nun in der Nähe der Betriebsstätte erfolgen muss.

Kein Verkaufsverbot

Der Finanzausschuss hatte darüber hinaus beschlossen, den Verkauf von Naturschutzflächen bis zu 100.000 Hektar, die der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft gehören, an die Länder oder direkt an Naturschutzverbände oder -stiftungen zu ermöglichen. Die PDS forderte in einem im Plenum abgelehnten Änderungsantrag ( 14/3827) ein Verkaufsverbot für agrarwirtschaftlich genutzte Naturschutzflächen.

Der Bundestag lehnte auch einen Entschließungsantrag der CDU/CSU ab, in dem gefordert wurde, die "Erwerbsverschlechterungen" für bevorrechtigte Erwerber zurückzunehmen und differenzierende Lösungen vorzulegen. Die Interessen des Naturschutzes müssten mit denen der Anspruchsberechtigten, vor allem der Alteigentümer, in Einklang gebracht werden, so die Union.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0007/0007063c
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