Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Verwaltung > Interessengemeinschaften > JAV >
[ zurück ]   [ Übersicht ]

Pflichten der Azubis (Rechte der Ausbilder/in)



Die Rechte des Einen sind die Pflichten des Anderen.



Lernpflicht
Der Azubi hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Teilnahme am Berufsschulunterricht
Der Azubi hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen.

Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung
Der Azubi ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungs-maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.

Teilnahme an Prüfungen
Der Azubi hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.

Weisungsgebundenheit
Der Azubi ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen.

Einhaltung der Ordnung
Der Azubi hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten.

Berichtsheftführung
Der Azubi ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.

Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Der Azubi hat die ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln.

Erholungspflicht
Der Azubi ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen.

Benachrichtigungspflicht
Der Azubi ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildender/in unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten.

Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen
Der Azubi hat die Verrichtung, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.

Geheimhaltungspflicht
Der Azubi ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/int_gem/jav/pflicht_azubi
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion