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Rechte und Pflichten der JAV



Teilnahme- und Unterrichtungspflichten:

  • Der Personalrat hat die JAV zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 70 Abs. 2 BetrVG)
  • Die Erfüllung der der JAV obliegenden Aufgaben erfolgt gegenüber dem Personalrat.
    • Beispiel: Es muss eine von der JAV beabsichtigte Befragung jugendlicher Arbeitnehmer vom Personalrat unter Beteiligung der JAV beschlossen werden.
  • Die JAV ist kein vom Personalrat unabhängiges Organ. Gegenüber dem Arbeitgeber ist allein der Personalrat die Interessenvertretung für die gesamte Belegschaft einschließlich der jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis.
  • Die JAV kann zu allen Personalratssitzungen einen Vertreter entsenden. Soweit die zu fassenden Beschlüsse des Personalrats überwiegend die jugendlichen Arbeit-nehmer und Azubis betreffen, haben JAV-Vertreter in der Personalratssitzung Stimmrecht (§ 40 Abs. 1 BPersVG).
  • Erachtet die Mehrheit der JAV-Vertreter einen Beschluss des Personalrats als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen jugendlicher Arbeitnehmer und Azubis, so ist auf ihren Antrag hin der Beschluss für eine Woche auszusetzen (§ 39 Abs. 1 BPersVG), damit in dieser Zeit versucht werden kann, eine Verständigung zu erreichen.



Die Jugend- und Auszubildendenversammlung

  • Die JAV kann eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen (§ 71 BetrVG). Die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis haben dort Gelegenheit, sie betreffende Themen zu behandeln und auf die Meinungsbildung der JAV einzuwirken.
  • Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist als Vollversammlung während der Arbeitszeit durchzuführen ( §§ 71 S. 3, 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
  • Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden.
  • Es können alle Themen behandelt werden, die zulässigerweise Gegenstand einer Personalversammlung sein können, also alle Angelegenheiten, die die Behörde oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art.



Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/int_gem/jav/recht_pflicht_jav
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