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Juni 01/1998
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Doppelstrafe in der EU verbieten

(re) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen einer Straftat abgeurteilt worden ist, soll in einem anderen Mitgliedstaat abgesehen von besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen wegen derselben Tat nicht noch einmal verfolgt werden dürfen.
Der Rechtsausschuß hat sich am 27. Mai einmütig dafür ausgesprochen, daß der Bundestag dem Übereinkommen vom 25. Mai 1987 über das Verbot der doppelten Strafverfolgung zustimmt. Die Bundesregierung hatte zur Ratifikation einen Gesetzentwurf (13/8195) vorgelegt.
Das Übereinkommen, mit dem der Grundsatz îne bis in idemî auf Urteile in EU-Mitgliedstaaten erstreckt wird, ist ein Ergebnis von Bemühungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsraumes.
Bis zum Schengener Durchführungsübereinkommen galt in Deutschland das Verbot der Doppelbestrafung nur für inländische Gerichtsentscheidungen. Der sogenannte Strafklageverbrauch bezieht sich derzeit nur auf ausländische Urteile in Staaten, für die das Schengener Übereinkommen in Kraft ist.
Deutschland will von dem Recht Gebrauch machen, bei bestimmten Straftaten wie Landesverrat oder Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz das Abkommen nicht anzuwenden.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801022c
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