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März 02/1999
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ÖKOSTEUER IN DEN AUSSCHÜSSEN

Ermäßigter Satz für die Landwirtschaft und das produzierende Gewerbe

(fi) Der Bundestagsbeschluß zur Ökobesteuerung fußt auf einer Empfehlung des Finanzausschusses ( 14/408, 14/440). Der Ausschuß hatte die Beratungen am 24. Februar beendet. Bereits am 18. Februar hatte er sie erstmals abgeschlossen, danach aber wieder aufgenommen, weil SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Land­ und Forstwirtschaft in die steuerliche Begünstigung für das produzierende Gewerbe einbeziehen wollten.

Beschlossen wurde ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Regelsatzes auf Strom und Heizstoffe bei einem Selbstbehalt von 1.000 DM jährlich für das produzierende Gewerbe sowie die Land­ und Forstwirtschaft. Auf die zunächst vorgesehene Unterscheidung zwischen energieintensiven und nicht energieintensiven Unternehmen verzichtete der Ausschuß.

Die Steuer wird auf Antrag in der Höhe vergütet, die sich aus der Differenz zwischen gezahlter Ökosteuer und dem 1,2fachen der eingesparten Rentenversicherungsbeiträge (Senkung um 0,8 Prozent), vermindert um einen Sockelbetrag von jährlich 1.000 DM je Energieart, ergibt. Damit sollen laut Koalition Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der gezahlten Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung wurde das Jahr 1998 gewählt. Die Unternehmen können die Vergütung im Einzelfall beantragen. Dazu müssen sie die Daten über die von ihnen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge der Zollverwaltung mitteilen, die die Vergütung berechnet. Die Vergütung kann nicht mit anderen Steuerarten verrechnet werden. Vergütet werden kann die Steuer auf schweres Heizöl, wenn dieses zu steuerbefreiten Zwecken eingesetzt wird.

"Zu kompliziert"

Die Opposition kritisierte diese Regelung als zu kompliziert, zumal die Zollbeamten nicht in der Lage seien, die von den Unternehmen abgeführten Rentenversicherungsbeiträge zu kontrollieren. Durch den Sockelbetrag von 1.000 DM unabhängig von der Unternehmensgröße würden die Unternehmen ungleich belastet. Die PDS vermißte eine Härtefallregelung für kinderreiche Familien, Rentner und Arbeitslose, die von den niedrigeren Rentenversicherungsbeiträgen nicht profitierten, aber die höheren Energiekosten zahlen müßten. Der Ausschuß nahm einen Koalitionsantrag an, den ermäßigten Steuersatz von 20 Prozent für die Land­ und Forstwirtschaft mit dem Selbstbehalt von 1.000 DM einzuführen. Abgelehnt wurde dagegen der Unionsantrag, die Landwirtschaft dem produzierenden Gewerbe gleichzustellen und sie vom Sockelbetrag von 1.000 DM sowie von einer Mindestbesteuerung vor Anwendung der Verrechnung auszunehmen. Der Landwirtschaftsausschuß hatte einen Koalitionsantrag mit Mehrheit angenommen, in dem es heißt, es gebe keinen Grund, Land­ und Forstwirtschaft nicht dem produzierenden Gewerbe gleichzustellen.

Von Steuer befreit

Mit Koalitionsmehrheit beschloß der Finanzausschuß ferner, Strom aus regenerativen Energieträgern, der von Erzeugern für den Eigenverbrauch oder von Endverbrauchern aus einem nur mit regenerativer Energie gespeisten Netz entnommen wird, von der Stromsteuer zu befreien. Von der Steuer befreit werden auch Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern mit einer Nennleistung von bis zu 0,7 Megawatt. Der ermäßigte Steuersatz von einem Pfennig pro Kilowattstunde für den Betrieb von Nachtspeicherheizungen gilt, wenn sie vor dem 1. April 1999 installiert worden sind.

Die in Kraft­Wärme­Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent eingesetzten Mineralöle werden von der Mineralölsteuer befreit. Ausgenommen sind Anlagen, die nur Strom erzeugen und keine Wärmeauskopplung haben.

Die Steuerermäßigung erd­ oder flüssiggasbetriebener Fahrzeuge wird auf Vorschlag des Verkehrs­ und Bauausschusses bis Ende 2009 verlängert und auf Fahrzeuge des privaten Verkehrs ausgedehnt. Der mitberatende Ausschuß empfahl ferner, vor der zweiten und dritten Stufe der ökologischen Steuerreform die Auswirkungen auf den Verkehr zu prüfen. Abgelehnt wurden in diesem Ausschuß Anträge der CDU/CSU, den Entwurf zurückzuziehen, die Deutsche Bahn AG, die regionalen Eisenbahnunternehmen und den öffentlichen Personennahverkehr von der Ökosteuer auszunehmen und auf EU­Ebene eine harmonisierte Energiebesteuerung anzustreben. Die F.D.P. bedauerte in einem Antrag, daß wegen vieler kurzfristiger Änderungsanträge keine sachgerechte Beratung möglich sei.

Einen Änderungsantrag von SPD und Bündnisgrünen, für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre und Bergbahnen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen einen ermäßigten Steuersatz von einem Pfennig pro Kilowattstunde einzuführen, befürwortete der Finanzausschuß, während er den CDU/CSU­Antrag, den öffentlichen Personennahverkehr und die Deutsche Bahn AG dem produzierenden Gewerbe gleichzustellen, ablehnte. Ebenso abgelehnt wurde der Unionsantrag, für die neuen Länder einschließlich Berlins die steuerlichen Vergünstigungen wie für das produzierende Gewerbe einzuführen.

Zusätzliche Stellen nötig

Die Opposition kritisierte, daß für den Vollzug des Gesetzes über 500 zusätzliche Stellen bei der Zollverwaltung geschaffen werden müßten. Die Bundesregierung erklärte dazu, der finanzielle Aufwand dafür belaufe sich mit etwa 50 bis 53 Millionen DM auf nur 0,47 Prozent des voraussichtlichen Steueraufkommens.

Der Ausschuß nahm darüber hinaus den Antrag von SPD und Bündnisgrünen "Entlastung durch Einführung einer ökologischen und sozialen Steuerreform" ( 14/66 neu) mehrheitlich an (siehe Blickpunkt Bundestag 5/98, S. 57). Keine Mehrheit fand dagegen ein Entschließungsantrag der CDU/CSU, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, ihren Gesetzentwurf zurückzunehmen und statt dessen mit konkreten Vorschlägen während der deutschen EU­Präsidentschaft eine Angleichung der Energiebesteuerung in Europa anzustreben.

Der Europaausschuß erklärte, daß die ökologische Lenkungswirkung bei den nächsten Stufen verstärkt werden sollte. Dies sei am ehesten durch eine "europapolitische Flankierung" der ökologischen Steuerreform zu erreichen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9902/9902023
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