II . Blick in den Bundestag
3. Wahl zum Bundestag
Bundestagswahl
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen" sowie durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt, heißt es in Artikel 20 II des Grundgesetzes. Dieser Grundsatz gilt für alle nach Bundes- und Landesverfassungen zu wählenden Parlamente. Nach Artikel 38 GG werden die Abgeordneten des Bundestages "in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" von denjenigen gewählt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist, wer volljährig ist. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt (Artikel 39 GG).
Wahlperiode
Die Wahlperiode beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages, der spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl zusammenkommen muss. Der 14. Deutsche Bundestag war am 27. September 1998 gewählt worden und am 27. Oktober 1998 erstmalig zusammengetreten. Damit endete die 13. Wahlperiode. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es, wenn der Bundestag aufgelöst wird. Dann müssen Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.
Wahltag
Nach dem Bundeswahlgesetz bestimmt der Bundespräsident den Tag der Bundestagswahl. Er folgt der Empfehlung der Bundesregierung. Nach üblicher Staatspraxis legt die Regierung ihre Empfehlung fest, nachdem sie die Bundesländer, den Bundestag und die einzelnen Fraktionen kontaktiert hat. Im Gesetz gibt es keine Regelung für das Vorschlagsrecht für den vom Bundespräsidenten zu benennenden Wahltag. Der Wahltag muss in einem Zeitraum gefunden werden, der frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode liegt.
Wahlrecht
Der Bundestag wird in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt. Nach dem Mehrheitswahlrecht ist gewählt, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält. Nach dem Verhältniswahlrecht werden die Sitze nach dem Anteil der Stimmen vergeben, die auf die Landeslisten der kandidierenden Parteien entfallen (Zweitstimme). Das Wahlrecht der Bundesrepublik kombiniert beide Verfahren derart, dass die Hälfte der Abgeordneten aus direkter Wahl (Erststimmen) in ihren Wahlkreisen und die andere Hälfte nach dem Verhältniswahlrecht in den Bundestag einzieht. Das Bundesgebiet ist in 328 Wahlkreise aufgeteilt. Über die Zusammensetzung des Bundestages entscheiden die für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen, bezogen auf die 656 Sitze im Bundestag. Berücksichtigt werden dabei nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben oder eine nationale Minderheit vertreten. Sowohl bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerber/innen als auch der Landeslisten mit der Festlegung der zu berücksichtigenden Reihenfolge bei der Vergabe der Sitze im Bundestag ist eine Mitwirkung der Wahlbürger/innen, sofern sie nicht in Parteien engagiert sind, nicht möglich. Auch bei der Wahl selbst ist eine Veränderung der auf den Stimmzetteln vorgegebenen Wahlkreisbewerber/innen und Landeslisten nicht möglich. Dies wäre nur bei der Zulassung des Panaschierens, bei dem sowohl eine Partei als auch Personen unabhängig von der gewählten Partei gewählt werden können, oder durch Kumulieren von Stimmen auf bestimmte Personen möglich.
Landeslisten
Parteien können sich um Sitze im Bundestag bewerben, wenn sie Kandidaten/innen auf Landeslisten in bestimmter Reihenfolge festlegen. Die Festlegung erfolgt in geheimer Abstimmung. Scheidet ein/e Abgeordnete/r aus dem Bundestag aus, etwa weil er/sie sein/ihr Mandat niederlegt oder weil er/sie stirbt, so rückt von der Landesliste der Partei, für die er/sie in den Bundestag gewählt wurde, der/die nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat/in nach. Das gilt für die direkt wie für die über die Landesliste gewählten Abgeordneten.
Wahlkreisbewerber
Wahlkreisbewerber/innen sind diejenigen, die sich direkt zur Wahl stellen. Als Bewerber/innen einer Partei kommt nur in Frage, wer in einer Mitgliederversammlung oder einer anderen dafür bestimmten Versammlung in geheimer Wahl gewählt worden ist. Sowohl bei der Aufstellung der Landeslisten als auch der Wahlkreisbewerber/innen ist die Parteizugehörigkeit nicht erforderlich.
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Sitzverteilung im 14. Deutschen Bundestag in Berlin. |
Sitzverteilung
Die Verteilung der Sitze im Bundestag entspricht dem Anteil der auf die Parteien abgegebenen Stimmen. Zur Berechnung der Sitzverteilung entschied sich der Bundestag für ein von dem englischen Verfassungsrichter Thomas Hare und dem deutschen Mathematiker Horst Niemeyer entwickeltes Modell. Danach werden die 656 zu vergebenden Sitze im Bundestag mit der Zahl der Zweitstimmen der einzelnen Parteien multipliziert und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Dabei erhält jede Partei so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die dann noch zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Reste, die sich bei der Berechnung ergeben, geteilt. In einem weiteren Zählgang werden die direkt gewählten Abgeordneten von der für jedes Land ermittelten Gesamtzahl abgezogen.
Überhangmandate
Überhangmandate treten dann auf, wenn eine Partei durch Direktmandate mehr Abgeordnete in den Bundestag entsendet, als der prozentuale Anteil beträgt. Im 14. Deutschen Bundestag gibt es 13 Überhangmandate, die auf die SPD entfallen.