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02/2002
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BUNDESRAT ZU BILATERALEN VERTRÄGEN

Abkommen zur organisierten Kriminalität nicht per Verordnung in Kraft setzen

(in) Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf über ein Abkommen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zwischen Deutschland und Litauen sowie Deutschland und Slowenien einem Artikel widersprochen, wonach die Bundesregierung künftig ermächtigt werden soll, entsprechende Abkommen künftig durch Rechtsverordnungen in Kraft zu setzen.

In dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf ( 14/8199) hatte die Bundesregierung dazu die Gleichartigkeit der bilateralen Abkommen mit 13 Staaten Mittel- und Osteuropas sowie der russischen Föderation angeführt. Diese seien geschlossen worden, um die neue Dimension grenzüberschreitender Kriminalität seit den neunziger Jahren zu bekämpfen.

Wegen der intensiven Diskussion über die Ausgestaltung einer Regelung, die den Anforderungen modernen Datenschutzes gerecht wird, sei allerdings erst ein Teil dieser Abkommen in Kraft getreten.

Nachdem nun eine tragfähige Regelung für den Datenschutz gefunden worden sei, soll diese bei allen Abkommen entsprechend angepasst und in künftige Abkommen aufgenommen werden. Zur Entlastung des Gesetzgebungsverfahrens und wegen der Gleichförmigkeit der in den Abkommen enthaltenen Regelungen ist die Verordnungsermächtigung nach Ansicht der Regierung ein zuverlässiges und geeignetes Mittel, um bisherige Abkommen zu ergänzen und künftige schnellstmöglich in Kraft zu setzen. Laut Bundesrat hätte dies jedoch zur Folge, dass die Länderkammer bei künftigen Abkommen nicht mehr beteiligt würde.

Da die Interessen und Belange der Länder bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität wesentlich berührt würden, soll deshalb der Passus zur Verordnungsermächtigung gestrichen werden. Im Interesse des Zusammenwirkens aller zuständigen Stellen bei der Kriminalitätsbekämpfung müsse gewährleistet sein, die Länder auch künftig bei Verhandlungen frühzeitig zu beteiligen und ihre inhaltliche Mitwirkung sicherzustellen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0202/0202023b
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