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03/2002
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GESETZENTWÜRFE VORGELEGT

Strafrecht anpassen an Statut für Internationalen Strafgerichtshof

(re) Die Bundesregierung strebt an, das deutsche materielle Strafrecht an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 und weiteres allgemein anerkanntes Völkerrecht anzupassen und die vorrangige innerstaatliche Strafverfolgung zu erleichtern.

Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Einführung des so genannten Völkerstrafgesetzbuches ( 14/8524) vorgelegt.

Auch für die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Internationalen Strafgerichtshof soll die bestehende innerstaatliche Rechtslage in der Bundesrepublik an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes angepasst werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Ausführung des Römischen Statuts vom 17. Juli 1998 eingebracht. Die Bundesregierung ratifizierte das internationale Abkommen am 11. Dezember 2000.

Zusammenarbeit regeln

Daraus ergebe sich nun Änderungsbedarf für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Gerichtshof "in allen ihren Formen", etwa durch die Überstellung von Personen, die Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofes oder Leistungen von sonstiger Rechtshilfe. Zur Begründung wird angeführt, der Gerichtshof, der seinen Sitz in den Niederlanden haben wird, sei auf eine besonders enge Zusammenarbeit mit den Staaten angewiesen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Regelungen des Statuts, die auf Grund des Vertragsgesetzes zum Statut geltendes Recht in der Bundesrepublik sind, verpflichteten die Vertragsstaaten zu einer Zusammenarbeit, die teilweise deutlich von dem im Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen Staaten Praktizierte abweichen würde. Nach dem Willen der Bundesregierung soll der Internationale Strafgerichtshof möglichst effizient arbeiten können und deshalb sei die Zusammenarbeit im Rechtshilfeverkehr möglichst gerichtshoffreundlich auszugestalten. Das Völkerstrafgesetzbuch hingegen enthalte einen Teil mit allgemeinen und einen Teil mit besonderen Bestimmungen zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Ziel sei es, ein eigenständiges Regelungswerk zu schaffen, das die Entwicklung des humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts widerspiegelt.

Lange Vorlaufphase

Weiter heißt es, der im Römischen Statut vorgesehene Gerichtshof, der nach der Präambel des Statuts "Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren", werde die innerstaatliche Gerichtsbarkeit ergänzen, deren grundsätzlicher Vorrang im Statut verankert ist. So soll der Internationale Strafgerichtshof für die Aburteilung folgender Verbrechen zuständig sein: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Einigung der Vertragsstaaten – das Verbrechen der Aggression. Das Statut für einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof tritt erst in Kraft, nachdem es von 60 Staaten ratifiziert worden ist. Diese ständige internationale Einrichtung soll erstmals schwerste Völkerrechtsverbrechen ahnden.

Der erste förmliche Vorschlag aus dem Jahre 1872 zur Einrichtung eines solchen Gerichtshofs geht den Angaben zufolge auf den ersten Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, Gustave Moynier, zurück. Der Artikel 6 der 1948 beschlossenen Völkermordkonvention sei dann von der Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs ausgegangen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203040a
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