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Marktfreiheiten

Der gemeinschaftliche Binnenmarkt ist durch die vier Grundfreiheiten des Art. 14 II des EG­Vertrages – freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital – gekennzeichnet. Die Freiheit des Personenverkehrs lässt sich in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die unternehmerische Niederlassungsfreiheit gliedern. In enger Verbindung mit den Grundfreiheiten steht die Sicherung des freien Zahlungsverkehrs, die zuweilen auch als fünfte Grundfreiheit verstanden wird. Es existiert damit ein gemeinsamer Markt ohne Schranken zwischen den Mitgliedstaaten.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181611aa
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