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Überhangmandate

Überhangmandate kommen dann zu Stande, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Anteil an Zweitstimmen dort zustehen würden. Zum Beispiel: Wenn einer Partei in einem Bundesland nach ihrem Anteil an Zweitstimmen 15 Mandate zustehen, sie aber mit den Erststimmen in 17 Wahlkreisen ihre Kandidaten durchbringt, dann erhält sie zwei Überhangmandate. Denn einem direkt gewählten Abgeordneten kann man das Mandat nicht wieder wegnehmen.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - Oktober 2002

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181716a
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