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April 04/2001
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309 JA-STIMMEN BEI 247 ABLEHNUNGEN UND 34 ENTHALTUNGEN

Bundestag verabschiedet das neue Mietrecht mit deutlicher Mehrheit

(re) Mit deutlicher Mehrheit hat der Bundestag am 29. März eine Reform des Mietrechts beschlossen. Für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung des federführenden Rechtsausschusses ( 14/4553, 14/5663) stimmten 309 Abgeordnete, überwiegend aus den Reihen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Gegen die Vorlage votierten 247 Parlamentarierinnen und Parlamentarier, vor allem von CDU/CSU- und F.D.P.-Fraktion. 34 Mitglieder des Bundestages, zumeist von der PDS-Fraktion, enthielten sich der Stimme. Keine Mehrheit fand ein Gesetzentwurf der F.D.P.-Fraktion ( 14/3896, 14/5663) zur Reform des Mietrechts.

Nach dem Willen der Parlamentsmehrheit sollen Mieter und Vermieter künftig unterschiedliche Kündigungsfristen beachten müssen. Diese sollen für Mieter grundsätzlich drei Monate betragen. Für den Vermieter gelte bei einem Mietverhältnis von bis zu fünf Jahren die gleiche Kündigungsfrist, danach erhöhe sich diese Frist auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate. Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund muss nach dem Willen des Bundestages darauf geachtet werden, dass alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere für ein schuldhaftes Verhalten einer der Vertragsparteien. Mit der Mietrechtsreform wird außerdem die so genannte Kappungsgrenze, mit der zulässige Mieterhöhungen geregelt werden, von bisher 30 auf künftig 20 Prozent gesenkt.

Der Gesetzesbeschluss enthält ferner eine Bestimmung, mit der das Vergleichsmietenverfahren gestärkt werden soll. Geplant ist dazu ein so genannter qualifizierter Mietenspiegel, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet und sowohl von der Gemeinde als auch von den Interessenvertretungen von Mietern und Vermietern anerkannt werden muss.

Mietrecht für Lebenspartner

Das Parlament beschloss zudem, Ehegatten, Lebenspartnern und anderen Familienangehörigen von verstorbenen Mietern künftig ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag zu gestatten. Voraussetzung ist, dass sie zuvor mit dem Mieter in einem "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" lebten.

Verbessert werden sollen im Rahmen der Mietrechtsreform auch die Rechte Behinderter. Die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind, soll künftig nur dann verweigert werden können, wenn das Interesse des Vermieters am unveränderten Erhalt der Wohnung und des Gebäudes überwiegt. Ein Umbau der Wohnung muss im Übrigen auf Kosten des Mieters vorgenommen werden, der auch die Kosten für einen Rückbau nach Auszug zu tragen hat.

Keine Mehrheit fand am 29. März die CDU/CSU-Fraktion im Plenum des Bundestages mit einem Entschließungsantrag ( 14/5668). Darin hatten die Abgeordneten festgestellt, die Mietrechtsreform der Koalition werde dem Anspruch der Vereinfachung, der Übersichtlichkeit und der Klarheit nicht gerecht.

"Nicht sozial ausgewogen"

Zudem kritisierte die Union auch in dieser Initiative, Regierung und Parlamentsmehrheit verließen die soziale Ausgewogenheit des Mietrechts und verschlechterten damit die Bedingungen für Investitionen in den Mietwohnungsbau. Kritikwürdig sei auch, dass von Seiten der Mehrheit kein Versuch unternommen worden sei, einen breiten Konsens über das neue Mietrecht herzustellen und so über die Wahlperiode hinaus verlässliche Rahmenbedingungen für das Wohnungsmietrecht zu schaffen.

Ohne Erfolg blieben auch Änderungsanträge, die sowohl die F.D.P. ( 14/5669) als auch die PDS-Fraktion ( 14/5670) vorgelegt hatten. Die Liberalen hatten erreichen wollen, dass Mieter, die von ihrem Vorkaufsrecht an der gemieteten Wohnung Gebrauch machen wollen, dies nur mittels einer notariell beurkundeten Willenserklärung tun dürften. Zur Begründung hatten die Palarmentarier angeführt, die Praxis der letzten Jahre habe gezeigt, dass die Ausübung dieses gesetzlichen Vorkaufsrechts mittels einer einfachen schriftlichen Erklärung "wiederholt zu Rechtsunsicherheiten" geführt habe.

In ihrem vom Bundestag zurückgewiesenen eigenen Gesetzentwurf für ein neues Mietrecht hatten die Freien Demokraten unter anderem vorgeschlagen, den Anwendungsbereich von Zeitmietverträgen wesentlich zu erweitern sowie die Möglichkeit zu schaffen, Staffelmieten in Zukunft ohne die bisherige Begrenzung auf zehn Jahre zu vereinbaren. Die Abgeordneten hatten sich zudem für einen Wegfall der Kappungsgrenze ausgesprochen und dafür plädiert, dass Vermieter Eigenbedarf auch für Personen geltend machen dürfen, die ihm zur Dienstleistung verpflichtet sind. Statthaft solle auch sein, hatte die Liberalen argumentiert, dass der Vermieter nicht an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Räume gehindert werden dürfe.

Die PDS hatte sich in ihrem Änderungsantrag unter anderem dafür eingesetzt, einen Aufhebungsvertrag als geeignete Möglichkeit zur Beendigung von Mietverhältnissen einzuführen sowie die rechtliche Möglichkeit zu schaffen, ein Mietverhältnis mit Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen durch Zuweisung zu begründen. Zudem war die Fraktion der Ansicht, die rechtliche Möglichkeit des Eintritts von Ehe- und Lebenspartnern in ein Mietverhältnis müsse schon zu Lebzeiten des Mieters und nicht erst nach dessen Tod geschaffen werden.

Schönheitsreparaturen regeln

Die PDS hatte in ihrer Initiative außerdem dafür plädiert, die Pflicht zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen klarer und mieterfreundlicher zu regeln. Zudem bedürfe es einer Vorschrift für Schönheits- und Kleinreparaturen, die eine Übernahme der Kosten durch den Mieter ermögliche, zugleich aber deren Anwendung begrenze. Abzuschaffen, so die Abgeordneten weiter, sei zudem die Modernisierungsumlage.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0104/0104018
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