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03/2002
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ÄNDERUNG DES BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES

Bundesregierung will eigene Werte zur Reinhaltung der Luft durchsetzen

(um) Der Bundestag hat am 14. März den Entwurf der Bundesregierung für ein siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( 14/8450) an den Umweltausschuss überwiesen. Damit soll die EU-Richtlinie zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität in deutsches Recht umgesetzt werden ( 14/8450).

Im Rahmen einer "dualen Zielsetzung" will die Regierung dabei nationale Vorgaben zur Reinhaltung der Luft durchsetzen, die EU-rechtlich nicht vorgeschrieben sind. So sind beim Kraftfahrzeugverkehr Regelungen für erweiterte Möglichkeiten für Verkehrsbeschränkungen und -verbote bei Wegfall des bisherigen Paragrafen zur Wintersmog-Regelung beabsichtigt.

Vorgesehen sind auch Neuregelungen der behördlichen Aufgaben zur Verbesserung der Luftqualität durch integrative Vorgaben zum gleichwertigen Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie neue Verordnungsermächtigungen zur Festlegung von Immissions- und Konzentrationswerten für Schadstoffe, die nicht durch bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft erfasst werden. In der EU-Rahmenrichtlinie werden die Luftqualitätsziele für die Gemeinschaft mit Blick auf Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt definiert und festgelegt. Die Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten soll anhand einheitlicher Methoden und Kriterien erfolgen. Dabei werden Messergebnisse bewertet, die auf der Grundlage so genannter Tochterrichtlinien vorgegeben sind. So war die erste Tochterrichtlinie vom April 1999 über Grenzwerte bei Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide sowie über Partikel und Blei in der Luft bis zum 19. Juli 2001 umzusetzen. Eine zweite Tochterrichtlinie zu Benzol und Kohlenmonoxid vom November 2000 soll bis zum Dezember 2002 umgesetzt werden. Vorgesehen sind weitere Tochterrichtlinien zur Minderung oder zum Verbot polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, von Kadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber sowie Ozon.

Zu den Kosten heißt es, Länder und Gemeinden hätten vor allem Kosten durch zusätzliche Messverpflichtungen zu tragen. Die Regierung habe aber bei den EU-Ratsverhandlungen erreicht, den Aufwand auf das Unvermeidbare zu begrenzen. Wahrscheinlich würden daher lediglich Kosten für die Reduzierung von Partikeln und Stickstoffoxiden an vom Verkehr stark belasteten Straßen entstehen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203054a
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