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wol
5.726 Verdachtsfälle
ermittlungsrelevant
Geldwäsche
Inneres. Seit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes (GwG) im
August 2002 hat die Qualität der meist von Banken erstatteten
Verdachtsanzeigen "kontinuierlich zugenommen". Die rund 6.600
Geldwäscheverdachtsanzeigen im Jahr 2003 hätten "in hohem
Umfang" relevante Informationen für die Ermittlungsarbeit
enthalten. Lediglich 874 Fälle haben sich als nicht
ermittlungsrelevant erwiesen, erklärt die Bundesregierung in
ihrer Antwort (15/5110) auf eine Große Anfrage der FDP
(15/3780) zu den "Entwicklungsperspektiven des Raumes der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts". Weiter heißt es, die
Auswertung der Verdachtsanzeigen habe zu einer Ermittlungsquote von
36 Prozent geführt.
Auch die EU habe der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung in den vergangenen Jahren höchste
politische Priorität eingeräumt. Deutschland habe mit dem
GwG als einer der ersten EU-Staaten sowohl die
EU-Geldwäscherichtlinie als auch die Washingtoner Empfehlungen
der Financial Action Task Force on Money Laundering vom Oktober
2001 in nationales Recht umgesetzt. Damit werde der zunehmenden
Globalisierung der Finanzwirtschaft und der Tatsache entsprochen,
dass organisierte Kriminalität regelmäßig
grenzüberschreitend erfolgt, weshalb ein nur national
ausgerichteter Bekämpfungsansatz an Bedeutung verliere. In den
Ausführungen zu Freiheit, Sicherheit und Recht in Europa wird
auch der Rahmen der Kommission für Verfahrensrechte im
Strafverfahren begrüßt. So sei die Schaffung
vergleichbarer Mindeststandards in den Mitgliedstaaten der EU
geeignet, das Vertrauen in die Rechtssysteme anderer
Mitgliedstaaten zu stärken und gegenseitige Anerkennung von
Gerichtsentscheidungen in Strafsachen zu fördern.
Europäischer Rechtsraum im Aufbau
Die Regierung geht auch auf den Aufbau eines EU-Rechtsraumes
für Zivil- und Handelssachen ein. Laut Antwort gehören
dazu verschiedene Maßnahmen, die vom Europäischen Rat im
November 2004 verabschiedet wurden, so etwa: das Programm zur
Umsetzung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung richterlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; die Vorbereitung zur
Regelung von Streitigkeiten über das Erbrecht und über
eheliche Güterstände mit gleichzeitiger Vereinheitlichung
des internationalen Privatrechts; die Vorbereitung zur
Harmonisierung des Kollisionsrechts in Ehesachen sowie die
Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens zur zentralen
Überarbeitung von gemeinschaftlichem Besitzstand im
EU-Vertragsrecht. Mit dem ersten Maßnahmenpaket, auch
"Brüssel I" genannt, seien gegenüber dem
Übereinkommen von 1968 praktische Verbesserungen erreicht
worden. Mit dem zweiten Paket, "Brüssel II", werde
Bürgern durch die automatische Anerkennung von
Gerichtsentscheidungen in Ehesachen in vielen Fällen eine
erneute Eheschließung erleichtert. Die Verordnung habe auch
das Anerkennungsverfahren des Familienrechtsänderungsgesetzes
vielfach entbehrlich gemacht und entlaste dadurch die
Landesjustizverwaltungen, heißt es in der Antwort.
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