|
|
bob
Grenzüberschreitende Kooperation
verstärken
Gegen organisierte Kriminalität
Recht. Die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
und Verfolgung von grenzüberschreitender organisierter
Kriminalität zu intensiveren, ist Ziel eines
Übereinkommens der Vereinten Nationen (UN) vom 15. November
2000. Die Bundesregierung hat zur Ratifizierung dieses
internationalen Vertrages jetzt einen Gesetzentwurf (15/5150)
vorgelegt. Das Abkommen enthält nach Regierungsangaben neue
völkerrechtliche Verpflichtungen für eine verbesserte
weltweite Zusammenarbeit gegen die organisierte Kriminalität.
Die Regierung macht darauf aufmerksam, dass im Jahre 2002 das
organisierte Verbrechen in Deutschland einen Schaden von mehr als
drei Milliarden Euro verursacht hat. In knapp 80 Prozent der
Fälle hätten Tatverdächtige unterschiedlicher
Nationalität zusammen gewirkt.
Die Staaten verpflichteten sich mit dem Abkommen, eine Reihe von
Delikten der organisierten Kriminalität unter Strafe zu
stellen. Hierzu gehöre beispielsweise die Beteiligung an einer
organisierten kriminellen Gruppe, die schwere Straftaten begeht,
auf die eine Mindeststrafe von vier Jahren Haft steht. Ebenfalls zu
ahnden seien dem Übereinkommen zufolge Taten, wie etwa
Geldwäsche und Korruption im Zusammenhang mit Delikten
organisierter Kriminalität sowie Behinderung der Justiz oder
Strafvereitelung. Vermögenswerte, welche bei der Tatbegehung
verwendet oder mit der Tat erlangt würden, sollen
beschlagnahmt werden können. Künftig sollen die
Behörden bei der Beschlagnahmung solcher Vermögenswerte
auch grenzüberschreitend zusammenarbeiten. Der internationale
Vertrag wird laut Regierung durch drei Zusatzprotokolle
ergänzt: diese beziehen sich auf die Verhütung,
Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere
des Frauen- und Kinderhandels. Ein weiteres richtet sie sich gegen
die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg. Das
dritte Zusatzprotokoll greift die unerlaubte Herstellung von
Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie den
unerlaubten Handel damit auf.
Der Bundesrat verlangt, dass das Gesetz nur mit seiner
Zustimmung in Kraft treten darf. Er begründet dies damit, dass
das Übereinkommen der UN und die Zusatzprotokolle Regelungen
enthielten, die das Verwaltungsverfahren der
Länderbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht
berührten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung
nicht.
Zurück zur
Übersicht
|