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Ausschuss: Rückzahlung nicht
gerechtfertigt
Arbeitslosenhilfe
Petitionen. Gegen die Rückzahlung zu viel gezahlter
Arbeitslosenhilfe hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt.
Deshalb beschloss er am 13. April einvernehmlich, die zugrunde
liegende Eingabe der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" zu
überweisen. In der Eingabe beschwert sich die Petentin, dass
die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu viel gezahlte
Arbeitslosenhilfe von ihr zurückfordere. Sie macht für
sich Vertrauensschutz geltend. Nach eigenen Angaben hat sie ab dem
8. November 2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von
durchschnittlich 134,85 Euro wöchentlich erhalten. Mit
Schreiben vom 25. September 2002 sei ihr mitgeteilt worden, dass
sie einen Betrag von 505,21 Euro zu Unrecht erhalten habe. Sie habe
zwar die Überzahlung nicht verursacht, hätte jedoch aus
einem Bescheid vom 2. November 2001 erkennen können, dass die
Voraussetzungen für eine Leistung in dieser Höhe nicht
vorlagen. Die Petentin bestreitet, diesen Bescheid erhalten zu
haben. Am 31. Oktober 2002 teilte die BA der Petentin mit, dass sie
tatsächlich einen Betrag von 4.283,43 Euro zu viel erhalten
habe. Diese Summe fordert die BA nun zurück.
Nicht "grob fahrlässig" gehandelt
Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische
Prüfung ergab, dass der Bescheid über die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe insoweit rechtswidrig war, als er nicht
berücksichtigte, dass der Ehemann der Petentin im
Bewilligungszeitraum eine Altersrente bezog, die auf die
Arbeitslosenhilfe der Petentin anzurechnen war. Die BA räumt
jedoch ein, dass die Überzahlung nicht durch falsche Angaben
der Petentin verursacht worden sei, die eine Rückzahlung
rechtfertige.
Sie habe auch nicht "grob fahrlässig" gehandelt, da sie
wegen des Nichterhalts eines Schreibens nicht habe wissen
können, dass die Rente ihres Mannes für die
Arbeitslosenhilfe angerechnet werden müsse. Auch aus weiteren
Bescheiden hätte die Petentin nicht erkennen können, ob
eine Anrechnung der Rente erfolgt sei oder ob sie hätte
erfolgen müssen. Die Bescheide hätten hierzu
"schlichtweg" nichts aufgeführt. Deshalb hielten es die
Abgeordneten für gerechtfertigt, dass die Petentin für
sich Vertrauensschutz geltend mache.
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