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Änderungen bei der Bankenhaftung und beim
Nachtrag vorgeschlagen
Prospekte börsennotierter
Wertpapiere
Finanzen. Die zur öffentlichen Anhörung des
Finanzausschusses am 12. April geladenen Sachverständigen
haben eine Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet,
um den Gesetzentwurf der Bundesregierung "betreffend den Prospekt,
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist" (15/4999), zu
verbessern. In den schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung
geht es unter anderem um die Sprache, in der der Prospekt verfasst
sein kann, um die Regelungen zum Prospektnachtrag und um die
Haftung der Institute, die eine Börsenemission begleiten. Mit
dem Entwurf will die Bundesregierung die so genannte
EU-Prospektrichtlinie bis zum 1. Juli in deutsches Recht umsetzen.
Ziel der Richtlinie ist ein gleichwertiger Schutz der Anleger,
indem ihnen die erforderlichen Informationen in einem Prospekt
bekannt gegeben werden müssen. Der Entwurf enthält unter
anderem ein neues Wertpapierprospektgesetz.
Der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken (ZKA)
schlägt vor, die englische Sprache grundsätzlich als
gleichberechtigt anzuerkennen. Viele ausländische sowie
namhafte deutsche Emittenten träten schon heute an die Anleger
mit englischsprachigen Prospekten heran. Schwierigkeiten im
Hinblick auf den Anlegerschutz seien nicht bekannt. Noch deutlicher
äußert sich der Verband der Auslandsbanken in
Deutschland. Seiner Darstellung zufolge gibt es heute "faktisch
keine Emissionsprospekte mehr" in deutscher Sprache. Dies gelte
auch für deutsche Emittenten.
"Unüberwindliche Hürde"
Dagegen heißt es in der Stellungnahme des
Verbraucherzentrale Bundesverbandes, eine flexible Handhabung der
Sprachenregelung dürfe nicht zu Lasten des
Informationsbedürfnisses des Anlegers gehen, der auch
weiterhin die wesentlichen Informationen in deutscher Sprache
erhalten können müsse. Im Entwurf heißt es, ein
Prospekt könne in einer "in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache" erlaubt werden, wenn er auch eine
Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache
enthalte und im Einzelfall eine ausreichende Information des
Publikums gewährleistet erscheine. Die Verbraucherzentrale
will englische Prospekte nur dulden, wenn die Anleihe- und
Optionsscheinbedingungen, die steuerlichen Rahmenbedingungen und
der Risikohinweis in deutscher Sprache geschrieben werden.
Eine "unüberwindliche Hürde" sieht Rechtsanwalt Hannes
Schneider in der Bestimmung, dass Institute, die mit dem Emittenten
zusammen die Börsenzulassung beantragen, wie der Emittent
selbst im Prospekt die Verantwortung für dessen Richtigkeit
und Vollständigkeit übernehmen müssen. Sie stelle
für angelsächsische "Arrangeure und Platzeure", die neben
deutschen Banken die Angebotsprogramme deutscher Emittenten
begleiten, eine ungewöhnliche Anforderung dar. Es sei
anzunehmen, dass sie sich ihr nicht beugen. Im englischen Recht und
in den Rechten anderer Länder unterlägen
Programmbegleiter grundsätzlich keiner Prospekthaftung.
Schneider empfiehlt daher, dass die begleitenden Institute für
die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nur haften
sollten, wenn sie diese Emission ganz oder teilweise
übernehmen oder deren Übernahme garantieren. Der Verband
der Auslandsbanken in Deutschland fordert ebenfalls, auf eine
ausdrückliche Haftungserklärung der emissionsbegleitenden
Institute in Basisprospekten zu verzichten.
Dies wäre Grund genug, heißt es in der Stellungnahme,
"sofort aus Deutschland abzuwandern". Der Zentrale Kreditausschuss
weist darauf hin, dass künftig Nachträge durch die
Aufsichtsbehörde gebilligt werden müssen und dem Anleger
daraufhin ein Widerrufsrecht zusteht. Beides habe erhebliche
Auswirkungen auf die Emissionspraxis. Widerrufsrechte führten
zu Unsicherheit auf Seiten des Emittenten. Dieser müsse
Rechtssicherheit haben, wie lange er noch in der Nachtragspflicht
ist und unter Umständen ein Widerrufsrecht des Anlegers
besteht.
Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme zum
Gesetzentwurf (15/5219), dieser werde dem Anspruch der
Rechtsvereinfachung nicht voll gerecht. Die Haftung für
unvollständige oder unrichtige Wertpapierprospekte sei
weiterhin im Verkaufsprospektgesetz und im Börsengesetz
geregelt. Insgesamt macht der Bundesrat 19
Änderungswünsche geltend. Die Regierung entgegnet, sie
werde diesen Vorschlag prüfen, allerdings nicht im jetzigen
Gesetzgebungsverfahren, sondern in einem weiteren Vorhaben, das
sich mit der Prospekthaftung befassen werde. Ansonsten würde
die Verabschiedung des jetzigen Gesetzes unnötig
verzögert. Im Übrigen nimmt die Regierung "mit
größter Zufriedenheit" zur Kenntnis, dass der Bundesrat
die einheitliche Regelung der Börsenzulassungsprospekte
für Wertpapiere und der Wertpapieremissionsprospekte sowie die
einheitliche Prüfung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht begrüßt. Sie sei mit dem
Bundesrat der Auffassung, dass diese Harmonisierung zu einer
deutlichen Rechtsvereinfachung führt.
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