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Finanzvermögen statistisch erfassen
Öffentliche Haushalte
Finanzen. Um der Forderung der EU nachzukommen, das
Finanzvermögen der öffentlichen Haushalte in Deutschland
zu erfassen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes sowie des
Hochschulstatistikgesetzes (15/5215) vorgelegt, den der Bundestag
am 14. April zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen
hat. Darüber hinaus sollen Vorkehrungen getroffen werden, die
Finanzstatistiken als aussagefähige Basisstatistiken für
den Bedarf der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes
und der Länder zu sichern. Auch die Reformbestrebungen der
öffentlichen Haushalte zu einem neuen "doppischen"
Rechnungswesen vor allem auf kommunaler Ebene würden
berücksichtigt.
Bisher würden die Einnahmen und Ausgaben der
öffentlichen Haushalte ausschließlich in einer Gliederung
erfasst, die dem gemeinsamen haushaltsystematischen Rahmen von Bund
und Ländern einerseits sowie der Gemeinden und
Gemeindeverbände andererseits entspreche. Der Entwurf
würde es den Kommunen mit doppelter Buchführung
ermöglichen, auch die Einzahlungen und Auszahlungen nach
Konten und Produktgruppen zu erheben, um die Daten ohne
Zusatzaufwand aus den Kassen- und Rechnungsunterlagen zu entnehmen.
Darüber hinaus sieht die Novelle den Verzicht auf die
Erhebungen zur Finanzplanungsstatistik, die Einführung einer
flexiblen "Abschneidegrenze" bei der Gemeindegröße im
Rahmen der kommunalen Haushaltsansatzstatistik sowie ein
eingeschränktes Erhebungsprogramm vor allem der rechtlich
selbstständigen Organisationen der Wissenschaft, Forschung und
Entwicklung vor. Mit der Regelung zur elektronischen
Datenübermittlung will die Regierung eine weitere
Voraussetzung schaffen, um die Auskunft gebenden Stellen zu
entlasten.
Der Bundesrat macht in seiner Stellungnahme vor allem geltend,
dass die jährliche kommunale Haushaltsansatzstatistik
gestrichen werden soll. Deren Ergebnisse hätten im Vergleich
zum Aufwand der Erhebungen sowie zur Aufbereitung durch die
statistischen Ämter nur einen geringen Wert.
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