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Sachverständige erwarten eine Stärkung
deutscher Pensionsfonds
Anhörung zum
Versicherungsaufsichtsgesetz
Finanzen. Auf weitgehende Zustimmung sind geplante
Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz bei Arbeitgebern
und Versicherungswirtschaft gestoßen. In der öffentlichen
Anhörung des Finanzausschusses zu einem Gesetzentwurf der
Bundesregierung (15/5221) am 11. Mai gab es auch Zustimmung zu
einem von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten
Änderungsantrag zum Regierungsentwurf. Ziel ist es, das
Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von
Pensionskassen und Pensionsfonds sowie von ausländischen
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung neu zu regeln.
Aufgrund des Änderungsantrages soll ein Pensionsfonds
künftig alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
erbringen können. Zudem soll nun von der
"versicherungsförmigen Durchführung" der Rentenzahlungen
abgewichen werden können, wenn der Arbeitgeber bereit ist, bei
Bedarf auch in der Zeit des Rentenbezugs Einzahlungen
"nachzuschießen". Dadurch werde die Übertragung
arbeitgeberfinanzierter Leistungszusagen auf einen Pensionsfonds
erleichtert. Diese Übertragung wird laut Koalitionsfraktionen
gegenwärtig dadurch erschwert, dass die Rechnungsgrundlagen
für Pensionsrückstellungen bei einem Arbeitgeber (sechs
Prozent Abzinsung) und die Rechnungsgrundlagen für die
Deckungsrückstellung eines Pensionsfonds (2,75 Prozent
Abzinsung) unterschiedlichen Regeln folgen. Dazu sagte Hans-Walter
Scheurer von der BASF AG, 2,75 Prozent seien vom Ansatz her zu
konservativ. Der Mindestzins müsse angehoben werden, um
international wettbewerbsfähig zu werden. Der
Sachverständige Professor Reinhold Höfer machte in diesem
Zusammenhang auf das Problem aufmerksam, dass der Kapitalmarktzins
eines Bilanzstichtages angewendet wird. Da es beim Kapitalmarktzins
ein großes "Auf und Ab" gebe, stelle sich die Frage, ob es
nicht sinnvoller wäre, einen Durchschnittszins zu wählen,
um eine "gewisse Stetigkeit" in die Rechnungslegung zu
bekommen.
Der Änderungsantrag der Koalition sieht darüber hinaus
vor, dass Pensionskassen, die von einem Arbeitgeber nur für
die Altersversorgung der eigenen Beschäftigten betrieben
werden, wählen können sollen, ob sie "reguliert" oder
"dereguliert" werden wollen. Damit würden Pensionskassen, die
wie normale Lebensversicherer im Wettbewerb um Kunden am Markt
tätig sind, auch wie diese behandelt.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
sieht mit den geplanten besseren Bedingungen für Pensionsfonds
und der Abgrenzung von Wettbewerbs- und Firmenpensionskassen
wichtige Forderungen der Arbeitgeber erfüllt. Ähnlich
zustimmend urteilte der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft. Die Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung betonte, dass es sich bei
Pensionskassen um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die
ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
erbringen. Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI)
sah in den geplanten Regelungen das "absolute Minimum" dessen, was
erforderlich ist, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.
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